Zum Hauptinhalt springen
🚩🚩Hier geht es zu "Links der Schussen" und hier geht es zu "Schussental-Medial"
  • Start/Archiv
  • 🟡MEGA-NEWS-TICKER
  • Impressum
  • 🧡 Positiv Corner of my Blog
  • Ravensburger Stimme
  • NAHOST
  • Süd & Süd-West
  • BRD & Welt
  • FRIEDENS-FORUM
  • Tacheles
  • Sonstiges
  • Mein Leben in CHINA
  • Luthers Liste
  • Gerichtsurteile
  • Klima

Kammergericht: Teilnahme an Straßenblockade ist Nötigung - Urteil gegen Klimaaktivisten der Gruppe "Aufstand der letzten Generation"

15. Feb. 2024, Keine Kommentare
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.01.2024
- 3 ORs 69/23 
Kammergericht bestätigt Nötigungs-Urteil wegen Blockade - Verurteilung wegen Nötigung ist damit rechtskräftig

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/KG-Berlin_3-ORs-6923_Kammergeircht-Teilnahme-an-Strassenblockade-ist-Noetigung-Urteil-gegen-Klimaaktivisten-der-Gruppe-Aufstand-der-letzten-Generation.news33735.htm

Das Kammergericht Berlin hat die Revision eines Klimaaktivisten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen und damit eine Verurteilung wegen Nötigung durch Teilnahme an einer Straßenblockade bestätigt (§ 240 Strafgesetzbuch).

Der inzwischen 62-jährige Angeklagte hatte sich am Morgen des 11. Februar 2022 an einer Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ in Berlin-Spandau beteiligt, bei der er und weitere Personen sich aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans auf die Fahrbahn setzten. Einzelne Aktivisten hatten sich an die Fahrbahn des Siemensdamms geklebt, der Angeklagte selbst hingegen nicht. 

Es kam zu einer 20 Minuten andauernden Blockade und damit zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen; mindestens 50 Fahrzeuge konnten nicht ausweichen und steckten fest. Zunächst hatte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten am 19. Januar 2023 wegen seiner Beteiligung an der Blockade der Nötigung für schuldig befunden und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- Euro verhängt (1.800 Euro). 

Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt; er strebte einen Freispruch an. Mit Urteil vom 7. Juli 2023 hat eine kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass es die Anzahl der Tagessätze auf 20 reduziert hat – die Verurteilung wegen Nötigung hat es damit gehalten. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Straßenblockaden sind Nötigung

In seiner Entscheidung bestätigte das Kammergericht nun die beiden Vorinstanzen und wertete die Teilnahme des Angeklagten an der Straßenblockade ebenfalls als Nötigung. Gleichzeitig betonte der Senat, dass es im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB keinerlei pauschale Bewertungen geben dürfe, dass es vielmehr stets auf die Umstände eines jeden Einzelfalles ankomme. 

Die dabei von der Rechtsprechung zuvor entwickelten Abwägungskriterien – Ankündigung der Blockade, Dauer der Blockade, Art und Ausmaß der Blockade, Motive der / des Angeklagten, Zielrichtung der Demonstration – seien als Orientierung und Leitlinie zu verstehen und enthielten keine in jeder Konstellation zwingende oder abschließende Aufzählung. Der Senat stellte fest, dass die Tatgerichte im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht gehalten seien, die zur Durchführung der Abwägung in dem konkreten Einzelfall wesentlichen Umstände und Beziehungen zu erfassen und festzustellen, wobei hinsichtlich des Umfangs dieser Amtsaufklärungspflicht die allgemeinen Grundsätze gälten. 

Für den Angeklagten in diesem Verfahren bedeutet diese Entscheidung, dass er nun eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,- Euro (insgesamt 600,- Euro) wird zahlen müssen.

Gesundheitsamt darf Nachweis für Masernimpfung fordern und Zwangsgeld androhen

28. Sep. 2023, Keine Kommentare




Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.09.2023- 14 L 210/23 u.a. -

Nachweis­anforderungen voraussichtlich rechtmäßig

Gesundheitsämter dürfen für den Schulbesuch den Nachweis einer Masernimpfung fordern und für den Fall, dass ein Nachweis von den Eltern nicht vorgelegt wird, auch ein Zwangsgeld androhen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

? ... gegen Masern verfügen und dies nachweisen. Hierzu zählen u.a. Schulen. Die minderjährigen Antragsteller, eine Schülerin und zwei Schüler, besuchen jeweils Schulen im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. Das dortige Gesundheitsamt hatte deren Erziehungsberechtigten zunächst auf die Erfüllung ihrer Verpflichtung hingewiesen; nachdem diese dem nicht nachgekommen waren und auch sonst keine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung erbracht hatten, forderte die Behörde sie jeweils auf, einen Nachweis für eine Masernimpfung der Kinder vorzulegen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung jeweils ein Zwangsgeld von 200,- Euro an. 

Zur Begründung berief sich die Behörde auf die Gefährlichkeit der Masernkrankheit, die als hochansteckende Viruskrankheit mit schwerwiegenden Komplikationen einhergehen könne. Der Aufbau eines Gemeinschaftsschutzes sei daher wichtig und erst vorhanden, wenn mindestens 95 % der Bevölkerung immun seien. Die Eltern haben jeweils um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht; sie halten die Nachweispflicht, die faktisch eine Impfpflicht bedeute, für verfassungswidrig. Mit der Impfung gingen erhebliche gesundheitliche Risiken einher. Gegen den Willen ihrer Kinder könnten sie die Impfung nicht durchsetzen.

Eingriff in Elternrecht gerechtfertigt

Das VG hat die hiergegen gerichteten Eilanträge zurückgewiesen. Die mit Zwangsgeldandrohung verbundenen Nachweisanforderungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Bestimmungen des IfSG zur Nachweispflicht seien nicht evident verfassungswidrig, sondern im Gegenteil angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu nicht-schulpflichtigen Kindern mit einiger Wahrscheinlichkeit verfassungsgemäß. Zwar greife die Nachweispflicht in das Elternrecht aus Art. 6 des Grundgesetzes ein. Die Regelung sei aber verhältnismäßig, weil sie - wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Nachweispflicht bei noch nicht schulpflichtigen Kindern entschieden habe - einen legitimen Zweck verfolge. Sie könne dazu beitragen, die Impfquote in der Bevölkerung zu erhöhen und damit die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Die Masernimpfung weise nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis eine Impfeffektivität von 95 bis 100 % auf und wirke lebenslang. Sie sei auch bei schulpflichtigen Kindern nicht offenkundig unangemessen. Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stünden nicht evident außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Das Elternrecht werde nicht als Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern nur als eine solche zum Schutz des Kindes gewährt. Die Ausübung der elterlichen Gesundheitssorge habe sich daher stets am Kindeswohl zu orientieren.

Kein Vollstreckungshindernis

Auch die Zwangsgeldandrohungen seien nicht zu beanstanden. Insbesondere liege kein Vollstreckungshindernis darin, dass (angeblich) der Wille der Kinder entgegenstehe. Die Antragsteller hätten jeweils nicht glaubhaft gemacht, dass eine dahingehende von der notwendigen Ernsthaftigkeit und Entschlossenheit getragene erzieherische Einwirkung auf ihre Kinder von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. Gegen die Beschlüsse kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Häusle bauen - Was, wenn der Bauträger pleite geht? Tipps und Vorsorge ...

15. Sep. 2023, Keine Kommentare

https://www.anwaltsregister.de/Rechtsratgeber/Und_jetzt_Wenn_der_Bautraeger_pleitegeht.d10654.html

Alles aus einer Hand: Das ist der Charme, den der Kauf einer Immobilie bei einem Bauträger hat. Ist der Bauträger­vertrag unter­zeichnet, sichert der Projekt­entwickler zu, eine Immobilie wie vereinbart zu errichten und sie dem Käufer nach Fertig­stellung zu übertragen. Im Gegenzug zahlt der Käufer in mehreren Tranchen für die Leistung - je nach Bau­fortschritt und Ausgestaltung des Vertrags.

Aufgrund der gestiegenen Zinsen und der gesunkenen Nachfrage sind Bauträger zuletzt aber stark unter Druck geraten. Einige große Projekt­entwickler mussten bereits Insolvenz anmelden. Der Alptraum eines jedes Käufers, der sich noch in der Bauphase befindet.

Risiken vorab eingrenzen

Im Idealfall sollten Besteller also sicher­stellen, dass sie gar nicht erst in eine solche Lage kommen. Zwar lassen sich wirtschaftliche Turbulenzen längst nicht immer vorhersagen, aber es gibt Möglichkeiten, die Risiken wenigstens zu minimieren. Immerhin sei Bauträger nicht gleich Bauträger, sagt Christoph Schöll. „Es gibt große Qualitätsu­nterschiede, die sich naturgemäß auch im Preis nieder­schlagen“, so der Fachanwalt für Bau- und Architekten­recht und Vorsitzende des Eigentümer­verbands Haus und Grund Rheinland-Pfalz.

Er empfiehlt, vor Unter­zeichnung des Vertrags eine Bonitätsp­rüfung des Bauträgers einzuholen. Das ist bei verschiedenen Auskunfteien möglich. Außerdem sollten Bauwillige prüfen, wie lange das gewählte Unternehmen schon am Markt ist. Und gegebenenfalls Kontakt zu Käufern suchen, die bereits eine Wohneinheit beim selben Bauträger erworben haben.

„Lassen Sie sich Referenzen nennen und fragen Sie diese auch ab“, rät auch Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Interessant könne außerdem die Frage sein, ob der Bauträger selbst nennenswerte Eigen­leistungen planerischer und baulicher Art erbringt oder ob es sich nur um ein Büro handelt, das das Vorhaben vom Schreib­tisch aus organisiert. Ist das Unternehmen nur für das eine Projekt gegründet worden und ist dessen Haftung beschränkt, sollten Interessenten besser genau hinschauen.

Besteller können zudem darüber nachdenken, eine Baufertig­stellungs­versicherung vertraglich zu verankern. Laut dem Bund der Versicherten springt die Police ein, wenn der Bauträger pleitegeht und Mehrkosten - etwa durch die Beauftragung anderer Bau­unternehmen - entstehen. Eine solche Police muss der Bauträger abschließen, dem Käufer werden die Kosten aber in der Regel auf den Kaufpreis aufgeschlagen.

Werbung

Vertragsmodalitäten genau prüfen

Wer sich für einen Bauträger entschieden hat, sollte den meist vorgefertigten Vertrag unbedingt durch einen Fachanwalt prüfen lassen. Zwar steckt die Makler- und Bauträger­verordnung den dort vorgesehenen Regelungen enge Grenzen, deren Einhaltung ein Notar im Rahmen der Vertrags­unterschrift prüfen muss. „Der Notar ist aber niemals dafür verantwortlich, dass der Vertrag wirtschaftlich oder aus Verbraucher­schutz­perspektive optimal oder auch nur ausgewogen ist“, warnt Holger Freitag.

Unter­zeichnen sollten Käuferinnen und Käufer keinesfalls Ver­einbarungen, die von der ratenweisen Zahlung nach Bau­fortschritt abweichen, rät Christoph Schöll. Denn das ist mit der beste Schutz, den ein Besteller bei einer Insolvenz des Bauträgers hat. Immerhin habe er so im Fall der Pleite nur das bezahlt, was schon gebaut wurde, so Schöll.

Wichtig ist laut Schöll zudem eine Klausel, die den Käufern ermöglicht, fünf Prozent der Gesamtsumme bei der ersten Raten­zahlung ein­zubehalten. Dieser Abzug dient als Sicherheit für die Vertrags­erfüllung und wird erst nach Fertig­stellung fällig. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro können das immerhin 20.000 Euro sein.

Rechts­referent Michael Nack vom Verbraucher­verband Wohnen im Eigentum rät außerdem dazu, bei Mangel­ausschlüssen oder Haftungs­begrenzungen aufzupassen - etwa wenn eine Abweichung der Wohnfläche von bis zu zwei Prozent nicht zu beanstanden sein soll. Auch Regelungen, durch die Materialien notfalls durch andere Materialien ausgetauscht werden können, seien nicht akzeptabel. „Man sollte sich hier in jedem Fall die Möglichkeit einer Preis­minderung offenhalten“, so Nack.

Wem die Vertrags­modalitäten seines Bauträgers nicht gefallen, der kann gegebenenfalls Änderungs­wünsche an diesen richten - in der Hoffnung, dass sie Eingang in den Vertrag finden. „Aber in der Praxis wird es oft darauf hinaus­laufen, zu Unter­zeichnen oder sich nach einem anderen Projekt umzusehen“, sagt Holger Freitag. Der Grund: Einzelne hätten kaum ausreichende Marktmacht, ihre Wünsche durch­zusetzen. Der Bauträger sitze als Eigentümer des Grundstücks am längeren Hebel. Ist die Nachfrage größer als das Angebot, bekommt im Zweifel derjenige den Vertrag, der am wenigsten Extra­wünsche hat.

Werbung

Auflassungsvormerkung oft letzter Lichtblick

Doch selbst wer sich an all die Tipps gehalten hat, kann das Risiko einer Bauträger-Insolvenz nicht ganz ausschalten. Was also, wenn dem Bauträger tatsächlich vor Fertig­stellung das Geld ausgeht? Dann obliegt es laut Michael Nack dem Insolvenz­verwalter, zu entscheiden, ob er die Verträge mit den Käuferinnen und Käufern erfüllt - sofern er das kann - oder die Erfüllung ablehnt. In den meisten Fällen aber führe die Insolvenz eines Bauträgers dazu, dass der Bau nicht fertiggestellt wird.

Besteller stecken damit in der Klemme. Denn ihr Geld befindet sich dann zumindest teilweise in einem unfertigen Bau, der ihnen noch nicht einmal gehört. Das Einzige, was ihnen bleibt, ist die sogenannte Auflassungs­vormerkung, die im Rahmen der Vertrags­unterschrift im Grundbuch eingetragen wird. Sie sichert dem Käufer den Eigentums­übergang zu, sobald der Vertrag erfüllt ist.

Der Einzelfall entscheidet über das weitere Vorgehen

Führt das angeschlagene Bau­unternehmen das Projekt tatsächlich nicht zu Ende, bleiben Betroffenen Nack zufolge zwei Möglichkeiten: Entweder sie verlangen die Eigentums­übertragung gemäß der Auflassungs­vormerkung und werden damit Eigentümer der Bauruine. Dann können sie die Fertig­stellung in Eigenregie organisieren. Das ist meistens mit hohen Zusatz­kosten verbunden. Lohnen könne es sich etwa, wenn das Bauwerk fast fertig ist und die zusätzlichen Kosten überschaubar.

Handelt es sich bei der Immobilie um eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft, ist diese Variante in der Praxis umso komplizierter - wenn nicht sogar unmöglich -, weil auch die anderen Eigentümer mitspielen müssen.

Eine andere Möglichkeit: Betroffene treten vom Vertrag zurück. Vor dieser Option warnt Fachanwalt Schöll ausdrücklich. Denn damit zerstörten Käuferinnen und Käufer die Rechts­grundlage für die im Grundbuch zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungs­vormerkung. Zwar haben sie dann Anspruch auf Rück­zahlung der bereits geleisteten Abschlags­zahlungen. Aufgrund der Insolvenz können sie aber - wenn überhaupt - nur auf einen Bruchteil ihres Geldes hoffen. Einen großen Teil dürften sie nie wiedersehen.

Was die sinnvollste Option ist, hängt darum laut Nack immer vom Einzelfall ab. Ganz davon abgesehen, dass es noch weit schwierigere Fälle gibt - etwa wenn erst gar kein Insolvenz­verfahren eröffnet wird. Betroffene tun daher gut daran, sich im Falle eines Falles anwaltliche Hilfe zu holen.

Quelle: dpa/DAWR/ab

Tübinger Verpackungssteuer wird Fall fürs Bundesverfassungsgericht

8. Sep. 2023, Keine Kommentare
https://www.anwaltsregister.de/Rechtsnachrichten/Tuebinger_Verpackungssteuer_wird_Fall_fuers_Bundesverfassungsgericht.d10639.html

Das Bundesverfassungsgericht muss eine Verfassungsbeschwerde zur umstrittenen Verpackungssteuer auf Einwegbecher und Essensverpackungen der Stadt Tübingen prüfen. Ein Sprecher des höchsten deutschen Gerichts bestätigte am Freitag deren Eingang in Karlsruhe.
Es geht um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das im Mai entschieden hatte, dass Tübingen bei Verkäufern von Speisen und Getränken eine solche Steuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und -besteck erheben darf.


Damit unterlag die Betreiberin einer McDonald's-Filiale in der Universitätsstadt, die unterstützt von dem Fast-Food-Konzern gegen die kommunale Verpackungssteuersatzung geklagt hatte. In der Vorinstanz beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof hatte sich McDonald's noch durchgesetzt. Ziel der Stadt ist es, über die Steuer für weniger Müll im öffentlichen Raum zu sorgen.

Die Deutsche Umwelthilfe teilte am Freitag mit, die Verfassungsbeschwerde sei ein Spiel auf Zeit und solle wirksame Maßnahmen zur Mehrwegförderung verhindern. „Dieses Treiben verschwendet wertvolle Ressourcen des Bundesverfassungsgerichtes und könnte leicht durch Bundesumweltministerin Steffi Lemke beendet werden, indem sie unnötiges Einweggeschirr durch eine bundesweite Abgabe von mindestens 20 Cent finanziell unattraktiv macht.“

Siehe: BVerwG: Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

📌Scheidungs-Urteil: Faires Teilen der Rente und des Zugewinns nicht bei sexuellem Missbrauch

27. Aug. 2023, Keine Kommentare

Zugewinnausgleich und Versorgungs­ausgleich

Scheidung: Faires Teilen der Rente und des Zugewinns nicht bei sexuellem Missbrauch


Missbrauch der Tochter recht­fertigt Ausschluss des Zugewinn­ausgleichs­anspruchs (Oberlandesgericht München, Urteil vom 30.08.2022, Az. 2 UF 425/22 e)

Wenn er das Kind sexuell missbraucht hat, habe er ja nichts gegen seine Exfrau getan, fand ein Ehemann und wollte bei der Scheidung einen Teil ihrer Renten­ansprüche. Dazu sagte das Gericht nein.

Werbung

Eigentlich werden bei einer Scheidung auch die erworbenen Renten­ansprüche für die Zeit der Ehe geteilt. Wer aber als Ehepartner das gemeinsame Kind sexuell missbraucht hat, hat keinen Anspruch auf Durchführung des Versorgungs­ausgleichs. Das hat das Ober­landes­gerichts München (Az: 2 UF 425/22 e) entschieden.

Tochter missbraucht - Fehlverhalten jedoch nicht gegenüber der Ehefrau

Im konkreten Fall hatte der Ehemann die gemeinsame Tochter über zwei Jahre lang sexuell missbraucht. Im Zuge der Scheidung meinte er dennoch, Anspruch auf den Zugewinnausgleich seiner Exfrau zu haben. Sein Argument: Bei dem Missbrauch hätte es sich nicht um ein Fehl­verhalten gegenüber der Ehefrau, sondern gegenüber einer Dritten, also der Tochter, gehandelt.

Kein Zugewinnausgleichsanspruchs nach Kindesmissbrauch

Vor Gericht hatte er keinen Erfolg mit dieser Sicht. Der sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kinds ist ein extremes Fehl­verhalten auch gegenüber der Ehefrau und Mutter des Kindes, stellte das Gericht klar. Der Missbrauch der gemeinsamen Tochter ist ein massiv ehe­zerstörendes Verhalten, das zum Ausschluss des Zugewinn­ausgleichs­anspruchs führe.

Quelle: dpa/DAWR/ab

👉 Lehrerin wegen Hetze aus dem Dienst entfernt

31. Jul. 2023, Keine Kommentare

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.06.2023- 3 K 2287/22.TR -


Fremdenfeindliche Äußerungen bei Demonstrationen sind mit Neutralitäts­pflichten von Beamten nicht vereinbar

Das Verwaltungsgericht Trier hat eine Lehrerin aus der Pfalz aufgrund von ihr getätigter Äußerungen während Demonstrationen, Kundgebungen sowie in Beiträgen in sozialen Medien aus dem Dienst entfernt.

Der Beamtin wurde im Rahmen des Disziplinarverfahrens zur Last gelegt, seit März 2018 durch Äußerungen bei Demonstrationen, Kundgebungen, im Rahmen von Interviews sowie durch Postings auf Social-Media Plattformen in Erscheinung getreten zu sein und hierdurch in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, sich verfassungsuntreu gezeigt und durch ihr Gesamtverhalten den Schulfrieden gestört zu haben.

Beamtenstatus gebietet Mäßigung und Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen

Das VG hat die Klage auf Entfernung aus dem Dienst stattgegeben. Die Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das die Verhängung der Höchstmaßnahme, ihre Entfernung aus dem Dienst, erforderlich mache. Ein Beamter habe seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Zudem müsse er sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Bei politscher Betätigung habe er diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Zudem habe er sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere.

Wiederholtes bewusstes Zuwiderhandeln

Das Recht auf politische Meinungsäußerung einer Lehrkraft sei dabei im besonderen Maße im Lichte der verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen ihres Statusamtes zu messen. Den hieraus erwachsenen Anforderungen habe ein Lehrer im inner- wie auch im außerdienstlichen Bereich durch politische Neutralität, ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten, insbesondere in Gestalt gemäßigter und zurückhaltender Meinungsbekundungen, und durch ein Verhalten, das im politischen Meinungsbildungsprozess keinen sachlich begründeten Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lasse, gerecht zu werden. Den daraus ergebenden Anforderungen unterwerfe sich jeder, der sich freiwillig in den Beamtenstatus begebe, bewusst. Diesen Anforderungen zum Trotz habe die Beklagte wiederholt, nachhaltig und über einen langen Zeitraum bewusst zuwidergehandelt, indem sie ihre politischen Aktivitäten, die sich im Kern gegen die Migrations- und Corona-Politik der Bundesregierung richteten, ohne jegliches Maß an Pflichtbewusstsein anlässlich von Demonstrationen, Kundgebungen und breit gefächert in Social Media an den Tag gelegt habe. Dabei habe sie unaufhörlich mit drastischer Diktion gegen Politiker, den Staat, seine Organe, gegen die EU, deren Organe und auch gegen Migranten gehetzt.

Ordnungsgemäßer Unterricht nicht mehr gewährleistet

Die Beklagte habe unter anderem geäußert: "Unsere Politiker prügeln unser Recht auf Meinungsfreiheit mit Nazikeulen und Hasshetze nieder" sowie "Wir wollen keine fremden Massen Männer hier". In diesem Zusammenhang habe sie Bezug auf ihre Stellung als Beamtin genommen und dazu aufgefordert, dass auch andere Beamte "illegale, rechtswidrige Anweisungen nicht ausführen dürften" und "die Grenzen vor einer unkontrollierten Einwanderung schützen" müssten. Mit den öffentlichen politischen Auftritten habe die Beklagte verschiedentlich die Grenze zum Verfassungsverstoß überschritten und gegenüber jedermann bekundet, dass sie auch keine Gewähr mehr dafür bieten könne, die ihr zugeteilten Schüler im Sinne der gesetzlichen Anforderungen zu unterrichten und zur gesellschaftlichen Kompetenz hinzuführen. Mit all dem habe die Beklagte im Lichtes ihres Statusamtes schwerwiegend gegen unabdingbare Kernpflichten verstoßen, was die Entfernung aus dem Dienst erforderliche mache. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

🔊 5/5 - Wie lange darf man als Gast in einer Mietwohnung bleiben? Der Besuch im Mietrecht – Was für Mieter und Vermieter wichtig zu wissen ist ...

29. Jun. 2023, Keine Kommentare
https://www.refrago.de/besuchsrecht-des-mieters-wie-lange-darf-man-als-gast-in-einer-mietwohnung-bleiben/

Unklar ist vielen Mietern, in welchem Umfang man Besuch empfangen kann. Vermieter sind in der Regel nicht begeistert, wenn die Anzahl der Personen in einer Wohnung einfach so steigt. Dafür gibt es auf Seiten des Vermieters mehrere Gründe. Was Sie zum Besuchsrecht des Mieters wissen sollten.

Wir von Rechtsfragen online (refrago.de) beschäftigten uns in diesem Text wieder mit einer Mieterfrage und zwar dem Besuchsrecht des Mieters. Was ist eigentlich das Besuchsrecht des Mieters? Wie lange darf man als Mieter Besuch empfangen und worauf ist zu achten?

Menschen empfangen gerne Besuch von Freunden oder Familienmitgliedern in ihrer Wohnung. Dabei wollen wir natürlich immer selbst entscheiden, ob wir diesen Besuch tatsächlich empfangen möchten und ob er für längere Zeit bei uns bleiben darf.

Besuchsrecht des Mieters / der Mieterin

Das Besuchsrecht ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Das Gesetz regelt nicht, ob und in welchem Umfang der Mieter kurzfristigen Aufenthalt von Dritten in den Mieträumen erlauben darf. Nach § 540 Abs. 1 BGB ist der Mieter zwar ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. Der Empfang von Gästen stellt aber nicht gleich eine Gebrauchs­überlassung dar.

Mieter haben wegen des Hausrechts an ihrer Wohnung grundsätzlich ein Recht auf Besuch. Der Vermieter kann daher grundsätzlich auch kein Besuchsverbot aussprechen. Der Mieter einer Wohnung ist zunächst einmal uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.09.2004, Az. 209 C 108/04). Ein Mieter kann also einladen, wen er möchte. Eine Ausnahme besteht jedoch für die eingeladene Person selbst. Wenn der Vermieter nachweisen können, dass diese Person in der Vergangenheit durch übermäßige Gewalt oder Störung des Hausfriedens negativ aufgefallen ist, kann er ihr den Zutritt verweigern (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.09.2004, Az. 209 C 108/04). Dies gilt auch für die Ausübung illegaler Aktivitäten innerhalb der vermieteten Wohnung.

Der Vermieter darf daher auch nicht das Besuchsrecht hinsichtlich eines Lebenspartners / Lebenspartnerin der / des Mieterin / Mieters einschränken. Auch nicht bei verwandtschaftlichen Verhältnissen zwischen Mieter und Vermieter. So können z.B. Eltern, die eine Wohnung an ihre Tochter vermietet haben, dieser nicht vorschreiben, einen neuen Lebenspartner nicht in die Wohnung zu lassen (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 01.03.2000, Az. 1 S 443/99).

Die Rechte eines Besuchers können aber eingeschränkt sein. Während es dem Mieter erlaubt sein kann, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, haben Besucher des Hauses diese Recht nicht (vgl. Amtsgericht Winsen, Urteil vom 28.04.1999, Az. 16 C 602/99).

Einschränkung des Besuchsrechts im Mietvertrag

Gibt es im Mietvertrag eine Klausel, die das Besuchsrecht des Mieters einschränkt, so ist diese Klausel unwirksam.

Was passiert bei Schäden an der Wohnung oder im Treppenhaus durch den Besuch?

Sobald ein Mieter Besuch bei sich aufnimmt und dieser Besuch beispielsweise Schäden im Treppenhaus verursacht, stellt sich natürlich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Falls der Mieter versucht, die Verantwortung auf den Verursacher abzuwälzen, liegt er falsch. Grundsätzlich haften Mieter für die von ihrem Besuch im Wohnhaus verursachten Schäden. Wenn solche Schäden mehrmals auftreten, ohne dass der Mieter darauf reagiert, hat der Vermieter das Recht, ihn abzumahnen und sogar zu kündigen.

Kann ein Besucher Tiere mit in Haus bringen?

Wenn der Besucher eines Mieters Tiere mit ins Haus bringt, gelten diese Tiere ebenfalls als Besucher. Ein Vermieter kann das nicht ohne Weiteres verbieten. Selbst wenn es im Mietvertrag eine Klausel gibt, die Haustiere verbietet, gilt diese Klausel nicht für die Tiere des Besuchers. Vertragsklauseln im Mietvertrag, die sich auf diese Situation beziehen, sind daher unwirksam.

Besuch bis zu sechs Wochen erlaubt

Mieter können in der Regel bis zu sechs Wochen lang Besuch von einem Gast haben. Erst danach kann der Vermieter einschreiten. Nach Ablauf dieser Zeit hat der Vermieter das Recht, zu erfragen, ob es sich immer noch um einen Besuch handelt. Die sechs Wochen können ununterbrochen vom Mieter für seinen Besuch genutzt werden. Danach ist jedoch eine signifikante Unterbrechung erforderlich, um erneut einen Besuch abhalten zu können. Es ist nicht möglich, für sechs Wochen beim Mieter zu bleiben, dann eine Nacht außerhalb des Hauses zu verbringen und danach wieder sechs Wochen beim Mieter zu sein. Leider gibt es keine genauen gesetzlichen Vorschriften zur erforderlichen Dauer der Unterbrechung. Solche Fälle müssen individuell betrachtet werden. Im Zweifel sollten Sie hierzu anwaltlichen Rat bei einem Anwalt für Mieterecht einholen

Enge Verwandte dürfen länger als sechs Wochen bleiben

Eine bedeutende Ausnahme besteht für enge Verwandte des Mieters. Wenn es sich um den Ehepartner, Kinder oder Eltern handelt, darf das Besuchsrecht auch über sechs Wochen hinaus ausgeübt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für andere Verwandte, einschließlich Geschwister.

Wann ist eine Grenze für das Besuchsrecht erreicht?

Es gibt jedoch keine klare Grenze, ab wann das Besuchsrecht endet und die Aufnahme eines Gastes zur Überlassung der Wohnung wird. Eine Voraussetzung für eine solche Überlassung ist jedoch, dass die Wohnung für eine bestimmte Zeit an Dritte zur Nutzung vermietet wird. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied, dass eine Besuchsdauer von 3 Monaten unzulässig ist (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.1995, Az. Hö 3 C 5170/94). Eine Überlassung der Wohnung liegt auch dann vor, wenn ausschließlich der Dritte die Wohnung nutzt oder die Wohnung nach außen hin erkennbar als Lebensmittelpunkt für den Dritten dient. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Dritte Miete zahlen muss oder nicht.

Wann ein Mieter den Namen und die Anschrift eines Besuchers nennen muss

Grundsätzlich kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter die Namen und Adressen der Besucher preisgibt. Allerdings entschied das Amtsgericht Saarbrücken im Jahr 2015 (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2015, Az. 36 C 525/14)., dass einem Vermieter bei längerem Besuch, wie zum Beispiel dem Lebenspartner des Mieters, das Recht zusteht, den Namen und die Adresse des Besuchers zu verlangen. Dies liegt daran, dass der Besucher in diesem Fall in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen wird und die betriebskostenrelevanten Aufwendungen nach Kopfanteilen verteilt werden.

Untermietverhältnis

Wenn eine Person über die festgelegte Besuchszeit hinaus bleibt, kann dies darauf hindeuten, dass ein Untermietsverhältnis durch den Mieter entstanden ist. In einem solchen Fall ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Als Vermieter könnte dies unter bestimmten Umständen bedeuten, dass Sie berechtigt sind, Mieterhöhungen vorzunehmen, wenn Sie der Untervermietung zustimmen. Der Untermieter hat auch das Recht, Besuch zu empfangen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Auslastung der Wohnung grundsätzlich berücksichtigt werden sollte. Wenn eine Überbelegung durch größere Gruppen vorliegt, kann der Vermieter das Besuchsrecht verbieten.

⏭ 4/17 - Mietschulden: Wie lange kann der Vermieter Mietnach­zahlungen vom Mieter fordern? - Wann Mietforderungen verjähren!

27. Jun. 2023, Keine Kommentare
https://www.refrago.de/zu-wenig-miete-gezahlt-wie-lange-kann-der-vermieter-mietnachzahlungen-vom-mieter-fordern/

In einem Mietverhältnis kann es vorkommen, dass der Mieter seine Miete oder zumindest einen Teil davon nicht mehr zahlt. Die Gründe dafür können vielfältig sein. So kann der Mieter einer Wohnung zum Beispiel der Ansicht sein wegen eines Mietmangels seine Miete mindern zu dürfen oder eine vom Vermieter geforderte erhöhte Miete nicht zahlen zu müssen. Der Vermieter wird dies in der Regel nicht akzeptieren und die Nachzahlung der Miet­rückstände verlangen. Doch wie lange kann er die Mietnach­zahlung verlangen?

Das Eintreiben von Mietschulden ist eine unangenehme Aufgabe. Wenn sich der Mieter weigert zu zahlen, muss der Vermieter oft einen langwierigen Prozess durchlaufen und seine Forderungen gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Dies ist auch der Grund, warum es oft viel Zeit in Anspruch nimmt, bis der Vermieter seine Forderungen tatsächlich realisiert. Das Gesetz gewährt dem Vermieter grundsätzlich ausreichend Zeit, um Mietrückstände einzufordern. Dennoch sollte der Vermieter nicht zu lange warten, da sonst die Gefahr besteht, dass der Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete verjährt. Es ist daher ratsam, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Forderungen einzutreiben.

Verjährung von Mietschulden – Wie lange kann der Vermieter Mietnach­zahlungen vom Mieter fordern?

Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der Miet­rückstände verjährt nach der regel­mäßigen Verjährungs­frist. Diese beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht (§ 199 Abs. 1 BGB). Hat der Mieter daher zum Beispiel für den Oktober 2022 ein Minderungsrecht geltend gemacht und daher einen Teil seiner Miete einbehalten, so hat der Vermieter bis zum 31.12.2025 Zeit die Mietnach­zahlung einzufordern. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Mietvertrag noch besteht oder bereits beendet ist.

Kann die Geltend­machung der Mietnach­zahlung schon vorher ausgeschlossen sein?

Unter Umständen kann der Vermieter schon vor Ablauf der drei­jährigen Verjährungs­frist seinen Anspruch auf Zahlung der Mietrückstände verlieren. Macht nämlich der Vermieter über eine längere Zeit hindurch die Mietnach­zahlung nicht geltend, richtet sich der Mieter darauf ein und muss der Mieter nach dem Verhalten des Vermieters eine zukünftige Geltend­machung nicht erwarten, so verwirkt der Anspruch auf Nachzahlung. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Vermieter über eine lange Zeit hinweg eine Mietminderung wider­spruchslos hinnimmt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2005, Az. XII ZR 224/03).

Achtung: Die Verjährung von Mietschulden kann gehemmt sein

Vom Beginn der Verjährungsfrist bis zu ihrem Ende können auch mehr als drei Jahre vergehen, insbesondere wenn die Verjährung gehemmt ist. Gemäß § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist während dieser Zeit pausiert und erst nach dem Ende der Hemmung weiterläuft. Es ist wichtig zu beachten, dass verschiedene Umstände zu einer Hemmung der Verjährung führen können, wie beispielsweise Klagen oder außergerichtliche Verhandlungen.

Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.10.2006 – VII ZR 194/05 – ist der Begriff „Verhandlungen“ weit auszulegen. Demnach genügt bereits ein Meinungsaustausch über den Anspruch zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, solange die Leistung nicht sofort und eindeutig abgelehnt wird. Verhandlungen finden bereits statt, wenn der Schuldner Erklärungen abgibt, die den Gläubiger dazu veranlassen, anzunehmen, dass der Schuldner sich auf Diskussionen über die Berechtigung des Anspruchs einlässt. Es ist nicht erforderlich, dass dabei eine Kompromissbereitschaft oder eine Bereitschaft zu Zugeständnissen signalisiert wird.

Vermieter hat ein rechtskräftiges Urteil über die Mietschulden – Verjährung erst nach 30 Jahren

Hat der Vermieter den Mieter wegen der Mietschulden verklagt und ein Urteil erstritten, so kann er den (ehemaligen) Mieter in Bezug auf die Mietschulden 30 Jahre lang in Anspruch nehmen. Laut § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren rechtskräftige Ansprüche erst nach 30 Jahren.

🟡 3/6 - Vorsicht bei Werbung mit der "Klima-Karte" ...

16. Jun. 2023, Keine Kommentare


Klima-Werbung

Urteil gegen Österreichs größte Biermarke wegen Klima-Werbung

Nur der Brauvorgang im engeren Sinne wird mit erneuer­barer Energie betrieben

Österreichs größte Biermarke Gösser darf laut einem Urteil ihren Brauprozess nicht mehr als CO2-neutral bewerben.

Werbung

Mit dieser Werbe­botschaft seien Kunden in die Irre geführt worden, hieß es in dem Entscheid des Land­gerichts in Linz. Nur der Brauvorgang im engeren Sinne werde mit erneuer­barer Energie betrieben, für die Herstellung des Malzes werde aber Erdgas eingesetzt, hieß es.

Werbung unklar und irreführend

Der Verein für Konsumenten­information (VKI) hatte die Brau Union Österreich AG wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Wettbewerbs­recht verklagt. Der Gösser-Hersteller, der zum Heineken-Konzern gehört, argumentierte, dass das Mälzen nicht Teil des Brau­vorgangs sei. Der Richter wies hingegen darauf hin, dass dieser Produktions­schritt nicht nur auf verschiedenen Internet­seiten, sondern auch auf der Gösser-Website zum Brauprozess gezählt wurde. Die Werbung sei für durchschnittlich informierte Konsumenten unklar und irre­führend.

Brau Union will das Urteil anfechten

Inzwischen ist die Werbe­botschaft von der Website verschwunden. Das Urteil werde aber „vollumfänglich angefochten“, hieß es aus dem Unternehmen. Der VKI hatte auch gefordert, dass Gösser künftig angeben muss, dass der Brauvorgang nur 12 Prozent der Klima­belastung von Bier ausmacht. Dies wies das Gericht jedoch ab. Laut dem Urteil entfallen vom CO2-Fußabdruck für das Produkt Bier 39 Prozent auf die Land­wirtschaft und 6 Prozent auf die Vermälzung. Der Rest fällt bei Verpackung, Transport und Kühlung an. Die Brau Union produziert jährlich 5 Millionen Hektoliter Bier, davon etwa ein Fünftel unter der Marke.

🟡 3/4 - Videoüberwachung im Passauer Klostergarten (Areal in der Innenstadt) rechtswidrig - Videoüberwachung nur bei klaren (!) Gefahren für die Sicherheit

16. Jun. 2023, Keine Kommentare
Blogger: Die Ravensburger Stadtverwaltung hat ernsthaft geplant, das Gelände der drei örtlich zusammenhängenden Gymnasien mit Video zu überwachen, weil es dort - jedenfalls nach Auskunft der Schulleitung und der medialen Berichterstattung - in der Vergangenheit zu wiederholtem "Vandalismus" gekommen ist. 

----------------------------------------------------------------------

Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2023- 5 BV 20.2104

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die Videoüberwachung eines Ortsansässigen im Passauer Klostergarten als rechtswidrig eingestuft und die Stadt verpflichtet, die Videoüberwachung des Klägers zu unterlassen.

Beim Klostergarten handelt es sich um ein größeres Areal in der Passauer Innenstadt, das teilweise begrünt ist und der örtlichen Bevölkerung v. a. in den Sommermonaten als Erholungsort dient. Wegen der nahegelegenen Universität sowie des Zentralen Omnibusbahnhofs wird der Klostergarten täglich von mehreren tausend Menschen durchquert. Auf Wunsch der Polizei, die den Klostergarten insbesondere in den Sommermonaten als polizeilichen Brennpunkt ansah, beschloss der Passauer Stadtrat im Jahr 2018 die Installation einer Videoüberwachung des Areals für 19 Stunden pro Tag durch zehn fest installierte Kameras, wobei zwei der Kameras schwenk- und zoombar sind. Gegen die Videoüberwachung legte ein Ortsansässiger, der auch im Passauer Stadtrat sitzt, Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg ein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage in erster Instanz ab, woraufhin der Kläger beim BayVGH die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegte.

BayVGH: Videoüberwachung rechtswidrig

Der BayVGH hat die Videoüberwachung des Klägers im Passauer Klostergarten als rechtswidrig eingestuft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei neben der Beschwerdemöglichkeit nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch eine Unterlassungsklage betroffener Personen bei den Verwaltungsgerichten zulässig. Die DSGVO entfalte keine Sperrwirkung. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung, weil die Voraussetzungen für eine Überwachung des Klostergartens als öffentliche Einrichtung der Stadt nicht vorlägen.

Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht belegt

Die Videoüberwachung sei zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks weder erforderlich noch geeignet. Die Stadt Passau habe die für eine Videoüberwachung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der sich im Klostergarten aufhaltenden Personen oder für die öffentliche Einrichtung selbst nicht nachweisen können. Die Vorfallsdokumentationen der Stadt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten würden vielmehr zeigen, dass die Einführung der Videoüberwachung keine nennenswerte Auswirkung gehabt habe.

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt

Bei der dargelegten Gefahrenlage würden die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gerade bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten das Interesse der Stadt Passau an der Videoüberwachung überwiegen. Der Kläger werde durch die Kameras in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Gegen das Urteil kann die Stadt Passau innerhalb von einem Monat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

🔺 2/6 - Krefeld: VG kippt das "Bettelverbot" für die Innenstadt ... Bettelverbot ist rechtswidrig!

9. Jun. 2023, Keine Kommentare

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2023- 18 L 896/23 

Bettelverbot in der Krefelder Innenstadt rechtswidrig

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat im einem Eilverfahren ein für die Krefelder Innenstadt erlassenes Bettelverbot als rechtswidrig eingestuft und das Bettelverbot vorläufig ausgesetzt.

Der Rat der Stadt Krefeld hat am 8. März 2023 durch Allgemeinverfügung für den Zeitraum vom 15. März bis 31. Dezember 2023 das aktive Betteln in der Krefelder Innenstadt von montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an verkaufsoffenen Sonntagen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr verboten.

VG: Zweifel an Form der Allgemeinverfügung

Das VG hat das Bettelverbot jetzt vorläufig aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Es bestehen bereits Bedenken, ob der Stadtrat das Bettelverbot in Form einer Allgemeinverfügung, d. h. eines Verwaltungsaktes, erlassen durfte. Mit dem Verbot will die Stadt der – aus ihrer Sicht – typischerweise mit bestimmten Bettelformen einhergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Innenstadtbereich entgegenwirken. Um dieser Gefahr zu begegnen, hat der Stadtrat aber bereits im gesamten Stadtgebiet – und damit auch im räumlichen Geltungsbereich der angefochtenen Allgemeinverfügung – ein entsprechendes Bettelverbot durch ordnungsbehördliche Verordnung erlassen. 

Ein konkreter Anlass, der es ausnahmsweise rechtfertigt, das Bettelverbot für den Bereich der Innenstadt aufgrund einer bestehenden konkreten Gefahrenlage zusätzlich durch Verwaltungsakt auszusprechen, besteht nicht. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht mit den gesteigerten Verstößen im Bereich der Innenstadt gegen das bereits bestehende Bettelverbot rechtfertigen. Denn insoweit realisiert sich gerade die (nur) abstrakte Gefahr, dass Bettler ihren Bettelhandlungen in denjenigen städtischen Bereichen nachgehen, in denen ein erhöhter Publikumsverkehr zu verzeichnen ist.

Verbot zu unbestimmt

Typischerweise sind Bettler zu den Geschäftsöffnungszeiten in der publikumsmäßig hochfrequentierten Innenstadt und nicht etwa in Wohn- oder Gewerbegebieten anzutreffen. Daher spricht vieles dafür, dass die Stadt das ausgesprochene Verbot des „aktiven Bettelns“ allenfalls in der ordnungsbehördlichen Verordnung, wie sie für das gesamte Stadtgebiet bereits existiert, hätte erlassen dürfen, nicht aber durch einen diese verordnungsrechtliche Regelung nur wiederholenden Verwaltungsakt. 

Die angefochtene Regelung ist außerdem unbestimmt und kann daher weder vom Adressatenkreis befolgt noch von den die Einhaltung überwachenden Mitarbeitern des Ordnungsamtes überprüft und vollstreckt werden. Weder aus der Bestimmung selbst noch aus deren Begründung lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, welche Bettelhandlungen nunmehr verboten und welche weiterhin erlaubt sind. So enthält Satz 2 der angefochtenen Regelung bereits sprachlich-inhaltlich keinen vollständigen Satz, was die Verständlichkeit erheblich erschwert. Auch sonst ist nicht eindeutig erkennbar, wann zulässiges „stilles Betteln“ und wann verbotenes „aktives Betteln“ vorliegt. 

Richtet sich eine behördliche Anordnung, wie hier, an einen rechtsunkundigen Personenkreis, der zudem häufig über keinen festen Wohnsitz und damit über wenig Hab und Gut verfügt, muss sich der Verbotsinhalt umso klarer unmittelbar aus dem Verfügungstenor ergeben. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Auch Rückweg im Homeoffice ist gesetzlich unfall­versichert / Hin- und Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice ist Arbeits­unfall

26. Mai. 2023, Keine Kommentare

Unfall­versicherung

(Sozialgericht Schwerin, Urteil v. 13.12.2022, Az. S 16 U 49/22)

Wer sich auf dem Heimweg von der Arbeit verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung. Doch was gilt, wenn der Schreib­tisch in der eigenen Wohnung steht?


Auch im Homeoffice kann der Rückweg nach dem Ende einer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung stehen. Das geht aus einer Ent­scheidung des Sozial­gerichts Schwerin (AZ: S 16 U 49/22) hervor. Er gilt dann als mit­versicherter Betriebsweg.

Treppensturz nach Homeoffice-Arbeitstag

Im konkreten Fall verletzte sich eine Arbeit­nehmerin, die an zwei von fünf Arbeits­tagen im Homeoffice arbeitete, auf dem Weg von ihrem Arbeits­zimmer im Ober­geschoss in den Wohnbereich im Unter­geschoss. Auf der Treppe stürzte sie und zog sich eine Fußv­erletzung zu. Die Beschäftigte hatte sich zuvor digital aus­gestempelt und ihren Rechner herunter­gefahren sowie unter anderem den Büro­schlüssel und ihre Notizen für den nächsten Arbeitstag in der Dienst­stelle mitgenommen.

Unfallversicherung: Versicherte Tätigkeit mit Abmelden und Herunterfahren des Rechners beendet

Die Unfall­versicherung lehnte die Anerkennung als Arbeits­unfall allerdings auch im Widerspruchs­verfahren ab: Die versicherte Tätigkeit sei mit dem Abmelden und Herunterfahren des Rechners beendet worden, so die Begründung. Es handle sich bei dem Sturz auf der Innentreppe auch nicht um einen versicherten Wegeunfall, denn der Arbeitsweg beginne und ende mit dem Durch­schreiten der Außen­haustür. Die Verunfallte hatte das Haus jedoch gar nicht verlassen.

SG folgt dem BSG: Hin- und Rückweg sind versichert

Das Sozial­gericht sah die Sache deshalb anders - und gab der Klägerin Recht: Diese sei auf dem Weg von ihrem Homeoffice-Arbeits­platz in den Wohnbereich versichert gewesen. Die Begründung: Der Unfall­versicherungs­schutz im Homeoffice sei gesetzlich geregelt worden. Danach bestehe im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit in gleichem Umfang Versicherungs­schutz wie bei Ausübung der Tätigkeit im Büro.

Das Bundes­sozial­gericht habe zudem bereits 2021 entschieden, dass der erstmalige morgendliche Weg aus den Privat­räumen in das häusliche Arbeits­zimmer zum (alleinigen) Zweck der Arbeits­aufnahme ein Betriebsweg sei (Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R). Daher müsse dies auch beim Hin­absteigen der Innentreppe auf dem Rückweg gelten, so das Gericht.

Wer "ChatGPT" beruflich nutzen möchte, sollte den Arbeitgeber vorab darüber informieren

25. Mai. 2023, Keine Kommentare
Der Chef sollte über die Nutzung von ChatGPT Bescheid wissen

Bei Erbringung der Aufgaben ausschließlich mit dem Chatbot besteht Auskunfts­pflicht

ChatGPT kann im Arbeits­alltag Zeit sparen. Doch wann dürfen Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer die KI-Anwendung eigentlich nutzen?


Ob Texte schreiben oder übersetzen: KI-Anwendungen wie ChatGPT erscheinen vielen auch im Job als praktische Hilfe. Doch wer sie beruflich nutzen möchte, sollte den Arbeitgeber vorab darüber informieren. Eine Auskunfts­pflicht bestehe zumindest dann, wenn die Aufgaben ausschließlich mit dem Chatbot erbracht werden, erklärt der Fachanwalt für Arbeits­recht Nils Wigger in einem Beitrag für die „Deutsche Handwerks Zeitung“ („DHZ“).

Einsatz von ChatGPT kann untersagt werden

Unternehmen könnten den Einsatz von ChatGPT im Unternehmen zudem untersagen. „Wird gegen das Verbot verstoßen, dürfen arbeits­rechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Kündigung ergriffen werden“, so Wigger.

Niemals sensible Jobdaten eingeben

Greift man für die Arbeit auf die KI-Anwendung zurück, ist vor allem eines wichtig: Keine sensiblen Daten eingeben. Schließlich sei es möglich, dass ChatGPT die erhaltenen Angaben nutzt, um seine Dienste weiter zu optimieren, heißt es in dem Beitrag. So könne es dann etwa passieren, dass sich die Software Zahlen, Unter­nehmens­daten oder gar Geschäfts­geheimnisse merkt und an Dritte weitergibt.

KI-basierte Texte auf ihre Richtigkeit prüfen

Übernehmen Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer falsche Inhalte, die die KI-Anwendung ausspuckt, werden diese zudem als eigene Fehler gewertet. Beschäftigte sollten KI-basierte Texte daher immer kritisch hinter­fragen und auf ihre Richtigkeit prüfen.

🔊 Anspruch auf Schmerzensgeld nach der Tötung eines Kinders durch nächtlichen "Aufpasser" (Schütteltrauma mit Todesfolge)

23. Mai. 2023, Keine Kommentare

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 05.05.2023- 1 O 1857/21 -

Mutter hat Anspruch auf Schmerzensgeld nach der Tötung ihres Kinders

Psychische Beeinträchtigung mit einem Krankheitswert begründet Anspruch auf Schmerzensgel

Das Landgerichts Osnabrück hat einer Mutter nach dem Tod ihres Kindes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 35.000,00 zugesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte für sämtliche zukünftige materielle und derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden einzustehen hat, die der Klägerin wegen des Todes ihres Sohnes entstehen.

Der Beklagte hatte auf die beiden Kinder der Klägerin aufgepasst. Er schüttelte eines der Kinder in der Nacht vom 8. auf den 9. August 2017 mehrfach. Das Kind verstarb ein paar Tage später im Krankenhaus an den Folgen eines Schütteltraumas mit erheblichen Gehirnverletzungen. Im April 2018 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Beklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Im Zivilverfahren war nunmehr zu klären, ob der Klägerin ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.

LG: Psychische Beeinträchtigung mit einem Krankheitswert genügt

Das LG hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Dabei ist es der geänderten Rechtsprechung des BGH gefolgt. Danach müsse die psychische Störung nur pathologisch fassbar sein. Sie müsse nicht mehr zusätzlich ein außergewöhnliches Ausmaß aufweisen Nach Überzeugung des LG besteht bei der Klägerin eine psychische Beeinträchtigung mit einem Krankheitswert. Das LG hat im Verfahren einen Sachverständigen hinzugezogen, der bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Der Klägerin wurde ferner ein Schmerzensgeld aus "übergegangenem" Recht ihres Kindes in Höhe von EUR 10.000,00 zugesprochen. Hierzu hat das LG darauf abgestellt, dass das Kleinkind erst nach der Aufnahme ins Krankenhaus ins Koma gefallen sei, mithin die Tat selbst und deren Folgen zumindest für kurze Zeit noch erlebt habe. Dem Kind habe daher ein Schmerzensgeldanspruch zugestanden, so das Landgericht, der auf die Klägerin im Wege der gesetzlichen Erbfolge übergegangen sei.

Kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld

Nach Ansicht des LG hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei es wahrscheinlich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch blieben oder sich temporär verschlechtern könnten. In diesem Fall sei mit weiteren Schäden zu rechnen, für die der Beklagte einzustehen habe. Die LG hatte sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zusteht. Der Bundesgerichtshof hat mit einer weiteren Entscheidung, ausgeführt, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld eigenständig sei und dem Zweck diene, den Hinterbliebenen für dessen immaterielle Beeinträchtigung "unterhalb der Schwelle der Gesundheitsverletzung" zu entschädigen. Das LG hat hierzu ausgeführt, dass dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld eine Art Auffangwirkung zukomme, sofern die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht pathologisch sei. Eine Addition der Ansprüche finde indes nicht statt. Da beide Ansprüche die gleiche Zielrichtung hätten, würde der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in dem Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer psychischen Beeinträchtigung aufgehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

🔊 Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten herausgeben

23. Mai. 2023, Keine Kommentare
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2023- 7 CE 23.666 -


Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten herausgeben

Informations­interesse des Journalisten hat Vorrang gegenüber dem Geheim­haltungs­interesse des Beigeladenen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Amtsgericht Erding verpflichtet ist, einem Journalisten eine anonymisierte Fassung eines bereits rechtskräftigen Strafbefehls herauszugeben.

Das Amtsgericht Erding hatte einen entsprechenden Antrag eines Journalisten auf Übersendung des anonymisierten Strafbefehls abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung hatte das Amtsgericht auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahren verwiesen, wonach eine Verurteilung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. Eine Publikationspflicht zur Veröffentlichung des Strafbefehls bestehe anders als bei Strafurteilen mangels mündlicher Verhandlung nicht. Das Verwaltungsgericht München hatte den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Amtsgerichts auf Antrag des Journalisten in erster Instanz verurteilt, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung eine anonymisierte Fassung des Strafbefehls an den Journalisten herauszugeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des vom Strafbefehl Betroffenen, den das Verwaltungsgericht zum Verfahren beigeladen hatte.

BayVGH: Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen umfasse auch Strafbefehle

Der BayVGH hat nunmehr mit seinem Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt und den presserechtlichen Auskunftsanspruch im vorliegenden Fall bejaht. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen umfasse auch Strafbefehle. Die Publikationspflicht sei nicht deshalb zu verneinen, weil der Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung erging. Der streitgegenständliche Strafbefehl sei eine veröffentlichungswürdige Entscheidung, weil – wie die konkrete Presseanfrage zeige – an dessen Herausgabe ein öffentliches Interesse bestehe. Das Verwaltungsgericht München sei ferner zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Informationsinteresse des Journalisten im konkreten Einzelfall der Vorzug gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen zukomme. Zu berücksichtigen sei, dass der Strafbefehl hier auch die geschäftlichen Beziehungen des Beigeladenen zu Dritten betreffe und damit der im Vergleich zur Intim- oder Privatsphäre weniger schutzwürdigen Sozialsphäre zuzurechnen sei. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

Wohnungsnot? Amt muss mehr als den üblichen Mietsatz zahlen. --- Miet­obergrenze setzt Verfügb­arkeit von Wohnungen voraus

12. Mai. 2023, Keine Kommentare


(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023, Az. L 32 AS 1888/17)

Knapper Wohnraum in Ballungs­gebieten: Die Übernahme der Miete im Rahmen der Grund­sicherung darf höher sein, als Mietspiegel für einfache Wohnlagen vorsehen - so eine aktuelle Gerichts­entscheidung.


Besonders in Ballungs­gebieten sind günstige Wohnungen Mangelware. Für Sozialhilfe­empfänger ist es darum mitunter schwierig, Wohnraum zu finden, den sie mit der vom Amt vorgesehenen Summe bezahlen können. Ist die Marktlage angespannt, müssen die Behörden das deshalb bei der Berechnung der Grund­sicherung berücksichtigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landes­sozial­gerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 32 AS 1888/17).

Vergleich mit Sozialmieten erforderlich

Demnach sei es angemessen, dass sich die Behörde bei der Berechnung der Grund­sicherung an den Mietpreisen im sozialen Wohnungsbau orientiere. Der Grund: Es gebe zwar schon Objekte, die mit dem üblichen Mietsatz bezahlbar wären. Häufig seien diese aber gar nicht verfügbar.

Jobcenter wollte Miete nicht voll zahlen

Geklagt hatte eine Empfängerin von Bürgergeld, vormals „Hartz IV“, für die das Jobcenter laut Mietspiegel für einfache Wohnlagen rund 480 Euro monatlich veranschlagt hatte. Die allein­stehende Frau forderte jedoch die volle Kosten­übernahme für Miete und Heizung von rund 640 Euro. Sie führte an, die Suche nach einer günstigeren Wohnung im angespannten Berliner Wohnungs­markt sei aussichtslos gewesen.

LSG gibt Klägerin Recht

Die Klage war erfolgreich. Grund­sätzlich könnten Empfänger von Sozial­leistungen zwar auf solche Wohnungen verwiesen werden, die lediglich einfache Bedürfnisse für eine sichere Unterkunft befriedigen, so das Gericht. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, ob solche Wohnungen für Leistungs­berechtigte überhaupt zur Verfügung stehen.


Unzulässiger Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen einen (1) Monat alten Presseartikel

3. Mai. 2023, Keine Kommentare

Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 10.08.2022- 11 O 467/22 eV -

Abwarten von einem Monat begründet fehlende Eilbedürftigkeit

Wird nach Bekanntwerden eines Presseartikels mehr als ein Monat abgewartet, bis ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt wird, fehlt es regelmäßig an der Eilbedürftigkeit. Der Antrag ist dann abzuweisen. Dies hat das Landgericht Schweinfurt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. Juni 2022 wurde auf einer Internetseite ein Presseartikel veröffentlicht, in dem es um eine Kandidatin des Schweinfurter Stadtrates ging. Die Kandidatin war mit dem Artikel nicht einverstanden. Ihrer Ansicht nach enthalte der Artikel Unwahrheiten. Zudem sei sie vor der Veröffentlichung nicht angehört worden. Sie richtete daher am 13. Juni 2022 eine E-Mail an den Journalisten, in dem sie ihre Sicht der Dinge mitteilte. Am 20. Juli 2022 beantragte sie schließlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme.

Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung

Das Landgericht Schweinfurt entschied gegen die Klägerin. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei zurückzuweisen, da der Verfügungsgrund fehle. Die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit gebiete es, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Presseberichterstattung mit der faktischen Einschränkung der Rechtschutzmöglichkeiten bzw. des Grundsatzes auf rechtliches Gehör auf die Fälle beschränkt bleibe, bei denen wegen der Dringlichkeit des Sachverhalts die Annahme eines Verfügungsgrundes unumgänglich sei. Dies sei jedenfalls für Fälle der Presseberichtserstattung bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat regelmäßig nicht mehr der Fall.

Einholung von Meinungen Dritter rechtfertigt kein Abwarten von mehr als einem Monat

Soweit die Klägerin angab, ihr sei erst durch Rückmeldungen anderer Personen die Tragweite der angegriffenen Berichterstattung bewusst geworden, hielt das Landgericht dies für nicht nachvollziehbar. Denn in erster Linie obliege es der eigenen Einschätzung des Betroffenen, wie schwer er den Eingriff in seine Rechtspositionen empfindet.

Eingeschränkte finanzielle Mittel rechtfertigen ebenfalls kein Abwarten

Auch den Vortrag der Klägerin, sie habe zunächst aus finanziellen Gründen von einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche abgesehen, hielt das Landgericht für unbeachtlich. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, sich darüber beraten zu lassen, welche Möglichkeiten für eine Partei mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bestehen, gerichtlich ihre Rechte durchzusetzen.

Einspruch per E-Mail wirksam, wenn Behörde diese innerhalb der Frist ausdruckt ...

28. Apr. 2023, Keine Kommentare

Blogger: Ein wenig verwirrend, aber trotzdem interessant. Siehe Satz 2 und den letzten Absatz.    

---------------------------------------


Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023- 2 ORbs 35 Ss 4/23 -


Unzulässige Einlegung eines Einspruchs gegen Bußgeldbescheid mittels einfacher E-Mail

Bei Ausdruck des Anhangs der E-Mail innerhalb der Einspruchsfrist liegt wirksamer Einspruch vor

Wird ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels einer einfachen E-Mail versendet, so liegt kein wirksamer Einspruch vor. Wird der Anhang der E-Mail aber innerhalb der Einspruchsfrist von der Behörde ausgedruckt, so wird der Einspruch wirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 erhielt ein Autofahrer vom Regierungspräsidium Karlsruhe ein Bußgeldbescheid wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Gegen diesen Bescheid legte er mittels einfacher E-Mail-Einspruch ein. Zwar versandte er zudem die Einspruchsschrift in schriftlicher Form an die Behörde, dort kam sie aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an. Das Amtsgericht Freiburg erachtete den Einspruch dennoch als wirksam eingelegt und sprach den Betroffenen vom Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes frei. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Fehlende Wirksamkeit der Einspruchseinlegung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Der Betroffene habe innerhalb der Einspruchsfrist nicht wirksam den Einspruch eingelegt. Der mittels Anhangs einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch sei formunwirksam, da er mangels Verkörperung weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden sei (§ 67 Abs. 1 OWiG) und er nicht der elektronischen Form gemäß §§ 110 c OWiG, 32a StPO genüge.

Wirksamer Einspruch bei Ausdruck des Anhangs innerhalb der Einspruchsfrist

Zwar könne ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail dem so eingelegten Einspruch zur Wirksamkeit verhelfen, so das Oberlandesgericht. Dies setze aber voraus, dass es innerhalb der Einspruchsfrist geschehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Behörde habe das Einspruchsschreiben erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ausgedruckt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2023
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Gerichtsurteil zum "Tempo 30" innerorts (2) - Ausweichverkehr (Schleichwege) verhindern

22. Apr. 2023, Keine Kommentare
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2022- 6 L 1011/22 -


Einführung eines Tempo-30 Abschnitts in einer Ortsdurchfahrt ist bei unzureichender Abwägung rechtswidrig

Tempo 30 auf der Ortsdurchfahrt der L 137 in Meerbusch-Büderich vorläufig ausgesetzt


Die Beschränkung der zulässigen Höchst­geschwindigkeit auf 30 km/h auf der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 137 in Meerbusch im Bereich der Moerser, Düsseldorfer und Neusser Straße während der Zeit von 22 bis 6 Uhr ist rechtswidrig und muss vorläufig rückgängig gemacht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.

Ortsdurchfahrten von Landesstraßen sollen den Verkehr bündeln und dadurch die Wohngebiete des Ortes ruhig halten. Um Ausweichverkehr durch Wohngebiete zu verhindern, darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit der StVO von 50 km/h auf Ortsdurchfahrten nur im Ausnahmefall und nur nach einer umfassenden Abwägung des Für und Wider auf Tempo 30 herabsetzt werden.

Gegenläufige Interessen nicht abgewogen

In einem Eilrechtsschutzverfahren, das von einem Meerbuscher Bürger angestrengt worden war, konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Stadt Meerbusch die gegenläufigen Interessen überhaupt abgewogen hat, obwohl die Lärmgrenzwerte nur bei weniger als einem Viertel der anliegenden Wohnhäuser knapp überschritten, bei drei Vierteln aber eingehalten werden. Andere Lärmquellen wie den Flug-, Zug- und Autobahnverkehr hat die Stadt ebenso wenig in ihre Überlegungen einbezogen. Sie hat schließlich nicht berücksichtigt, dass die Anwohner der Ortsdurchfahrt mit finanzieller Unterstützung des Landes sowie Zuschüssen des Düsseldorfer Flughafens möglicherweise Lärmschutzfenster einbauen lassen können. Zwar hatte der Rat der Stadt Meerbusch im Jahr 2018 in seinem Lärmaktionsplan vorgesehen, dass die Höchstgeschwindigkeit auf der Ortdurchfahrt ganztägig auf 30 km/h herabgesetzt wird. Ein örtlicher Lärmaktionsplan genügt aber nicht als Rechtsgrundlage, um die Vorschriften der StVO abzuändern.

Gerichtsentscheid zu "Tempo 30" innerorts (1) - Stadt Köln muss Vor- und Nachteile konkreter abwägen

22. Apr. 2023, Keine Kommentare

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.05.2022- 18 K 3145/19 (An St. Katharinen), 18 K 973/20, 18 K 974/20 und 18 K 976/20 -

Bei Entscheidung über Reduzierung der Höchst­geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h ist eine Analyse verkehrlicher Auswirkungen erforderlich Stadt

Köln muss über Reduzierung der Höchst­geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h neu entscheiden


Die Stadt Köln muss an vier Stellen im Stadtgebiet Anträge auf Reduzierung der Höchst­geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h aus Lärmschutzgründen neu bescheiden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Konkret betroffen sind Straßenabschnitte der Straßen "An St. Katharinen", "Mommsenstraße", "Krefelder Straße" und "Clevischer Ring".

Anwohner dieser Straßen hatten bei der Stadt Köln eine Temporeduzierung auf die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beantragt, da ihre Beeinträchtigungen aufgrund von Straßenlärm unzumutbar seien. Nachdem entsprechende Lärmgutachten eingeholt worden waren, lehnte die Stadt Köln die Anträge ab und verwies auf verkehrliche Aspekte wie befürchtete Rückstauungen, entstehende Schleichverkehre und Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses.

Interessenabwägung wegen Grenzwertüberschreitung

Hiergegen erhoben die vier Klägerinnen und Kläger Klage, denen das Verwaltungsgericht Köln mit seinen Urteilen nun entsprach. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die gutachterlich ermittelten Lärmwerte belegten, dass die Situation für die Klägerinnen und Kläger an den konkreten Messpunkten nicht zumutbar sei. Die als Orientierungswerte heranzuzuziehenden Grenzwerte der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung seien allesamt überschritten. In einer solchen Situation müsse die Straßenverkehrsbehörde unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entscheiden, ob eine Temporeduzierung zu erfolgen habe.

Analyse verkehrlicher Auswirkungen vor erneuter Entscheidung erforderlich

In diese Entscheidung seien einerseits der Grad der Lärmbelastung und andererseits die verkehrlichen Interessen einzustellen und gegeneinander abzuwägen. Diesen Anforderungen genügten die bisherigen Entscheidungen der Stadt Köln nicht. Weder sei der jeweilige Grad der Überschreitung gewürdigt worden noch beruhten die angeführten verkehrlichen Interessen auf einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Stadt Köln habe keine Analyse der verkehrlichen Auswirkungen einer Temporeduzierung vorgenommen, sondern deren negative Effekte ohne Belege schlicht behauptet. Entsprechende Ermittlungen müsse die Stadt Köln nachholen und sodann erneut über die Anträge entscheiden. Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Mehr laden

Aktuelle Einträge

  • Widerwärtige Aktion der "Freunde der Räuberhöhle" und der bunten Demokraten aus Oberschwaben ...
    26. Jul. 2024
  • Drei (3) Teller für Lafer - und kein einziges Hirsekorn für Amara ...
    24. Jul. 2024
  • "Shani-Louk-Platz" für Ravensburg // Bundesweiter Aufruf
    24. Jul. 2024
  • Politik des Westens: 730 Tage und nichts NEUES. Nichts? Doch, aber nichts Gutes ...
    24. Feb. 2024
  • Kommunikation oder Projektion? - Austausch oder Ausschluss?
    24. Feb. 2024
  • Drei Artikel zu: Und täglich stirbt die Welt --> wenn auch "nur" ein (1) Mensch im Krieg getötet wird ..
    23. Feb. 2024
  • TESLA, DFL und die Macht des Volkes: Tennisbälle Spiel für Spiel von Dortmund bis nach Kiel - "Eintracht Ampel" auf einem Abstiegsplatz ...
    22. Feb. 2024
  • Start/Archiv
  • 🟡MEGA-NEWS-TICKER
  • Ravensburger Stimme
Erstellt mit Mozello - dem schnellsten Weg zu Ihrer Website.

Erstellen Sie Ihre Website oder Ihren Online-Shop mit Mozello.

Schnell, einfach, ohne Programmieraufwand.

Missbrauch melden Mehr erfahren