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Wer "ChatGPT" beruflich nutzen möchte, sollte den Arbeitgeber vorab darüber informieren

25. Mai, 2023 um 19:25 Uhr, Keine Kommentare
Der Chef sollte über die Nutzung von ChatGPT Bescheid wissen

Bei Erbringung der Aufgaben ausschließlich mit dem Chatbot besteht Auskunfts­pflicht

ChatGPT kann im Arbeits­alltag Zeit sparen. Doch wann dürfen Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer die KI-Anwendung eigentlich nutzen?


Ob Texte schreiben oder übersetzen: KI-Anwendungen wie ChatGPT erscheinen vielen auch im Job als praktische Hilfe. Doch wer sie beruflich nutzen möchte, sollte den Arbeitgeber vorab darüber informieren. Eine Auskunfts­pflicht bestehe zumindest dann, wenn die Aufgaben ausschließlich mit dem Chatbot erbracht werden, erklärt der Fachanwalt für Arbeits­recht Nils Wigger in einem Beitrag für die „Deutsche Handwerks Zeitung“ („DHZ“).

Einsatz von ChatGPT kann untersagt werden

Unternehmen könnten den Einsatz von ChatGPT im Unternehmen zudem untersagen. „Wird gegen das Verbot verstoßen, dürfen arbeits­rechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Kündigung ergriffen werden“, so Wigger.

Niemals sensible Jobdaten eingeben

Greift man für die Arbeit auf die KI-Anwendung zurück, ist vor allem eines wichtig: Keine sensiblen Daten eingeben. Schließlich sei es möglich, dass ChatGPT die erhaltenen Angaben nutzt, um seine Dienste weiter zu optimieren, heißt es in dem Beitrag. So könne es dann etwa passieren, dass sich die Software Zahlen, Unter­nehmens­daten oder gar Geschäfts­geheimnisse merkt und an Dritte weitergibt.

KI-basierte Texte auf ihre Richtigkeit prüfen

Übernehmen Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer falsche Inhalte, die die KI-Anwendung ausspuckt, werden diese zudem als eigene Fehler gewertet. Beschäftigte sollten KI-basierte Texte daher immer kritisch hinter­fragen und auf ihre Richtigkeit prüfen.

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