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Gerichtsurteil zum "Tempo 30" innerorts (2) - Ausweichverkehr (Schleichwege) verhindern

22. April, 2023 um 16:45 Uhr, Keine Kommentare
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2022- 6 L 1011/22 -


Einführung eines Tempo-30 Abschnitts in einer Ortsdurchfahrt ist bei unzureichender Abwägung rechtswidrig

Tempo 30 auf der Ortsdurchfahrt der L 137 in Meerbusch-Büderich vorläufig ausgesetzt


Die Beschränkung der zulässigen Höchst­geschwindigkeit auf 30 km/h auf der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 137 in Meerbusch im Bereich der Moerser, Düsseldorfer und Neusser Straße während der Zeit von 22 bis 6 Uhr ist rechtswidrig und muss vorläufig rückgängig gemacht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.

Ortsdurchfahrten von Landesstraßen sollen den Verkehr bündeln und dadurch die Wohngebiete des Ortes ruhig halten. Um Ausweichverkehr durch Wohngebiete zu verhindern, darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit der StVO von 50 km/h auf Ortsdurchfahrten nur im Ausnahmefall und nur nach einer umfassenden Abwägung des Für und Wider auf Tempo 30 herabsetzt werden.

Gegenläufige Interessen nicht abgewogen

In einem Eilrechtsschutzverfahren, das von einem Meerbuscher Bürger angestrengt worden war, konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Stadt Meerbusch die gegenläufigen Interessen überhaupt abgewogen hat, obwohl die Lärmgrenzwerte nur bei weniger als einem Viertel der anliegenden Wohnhäuser knapp überschritten, bei drei Vierteln aber eingehalten werden. Andere Lärmquellen wie den Flug-, Zug- und Autobahnverkehr hat die Stadt ebenso wenig in ihre Überlegungen einbezogen. Sie hat schließlich nicht berücksichtigt, dass die Anwohner der Ortsdurchfahrt mit finanzieller Unterstützung des Landes sowie Zuschüssen des Düsseldorfer Flughafens möglicherweise Lärmschutzfenster einbauen lassen können. Zwar hatte der Rat der Stadt Meerbusch im Jahr 2018 in seinem Lärmaktionsplan vorgesehen, dass die Höchstgeschwindigkeit auf der Ortdurchfahrt ganztägig auf 30 km/h herabgesetzt wird. Ein örtlicher Lärmaktionsplan genügt aber nicht als Rechtsgrundlage, um die Vorschriften der StVO abzuändern.

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