Zum Hauptinhalt springen
🚩🚩Hier geht es zu "Links der Schussen" und hier geht es zu "Schussental-Medial"
  • Start/Archiv
  • 🟡MEGA-NEWS-TICKER
  • Impressum
  • 🧡 Positiv Corner of my Blog
  • Ravensburger Stimme
  • NAHOST
  • Süd & Süd-West
  • BRD & Welt
  • FRIEDENS-FORUM
  • Tacheles
  • Sonstiges
  • Gerichtsurteile
  • Klima

Auch Rückweg im Homeoffice ist gesetzlich unfall­versichert / Hin- und Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice ist Arbeits­unfall

26. Mai, 2023 um 20:09 Uhr, Keine Kommentare

Unfall­versicherung

(Sozialgericht Schwerin, Urteil v. 13.12.2022, Az. S 16 U 49/22)

Wer sich auf dem Heimweg von der Arbeit verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung. Doch was gilt, wenn der Schreib­tisch in der eigenen Wohnung steht?


Auch im Homeoffice kann der Rückweg nach dem Ende einer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung stehen. Das geht aus einer Ent­scheidung des Sozial­gerichts Schwerin (AZ: S 16 U 49/22) hervor. Er gilt dann als mit­versicherter Betriebsweg.

Treppensturz nach Homeoffice-Arbeitstag

Im konkreten Fall verletzte sich eine Arbeit­nehmerin, die an zwei von fünf Arbeits­tagen im Homeoffice arbeitete, auf dem Weg von ihrem Arbeits­zimmer im Ober­geschoss in den Wohnbereich im Unter­geschoss. Auf der Treppe stürzte sie und zog sich eine Fußv­erletzung zu. Die Beschäftigte hatte sich zuvor digital aus­gestempelt und ihren Rechner herunter­gefahren sowie unter anderem den Büro­schlüssel und ihre Notizen für den nächsten Arbeitstag in der Dienst­stelle mitgenommen.

Unfallversicherung: Versicherte Tätigkeit mit Abmelden und Herunterfahren des Rechners beendet

Die Unfall­versicherung lehnte die Anerkennung als Arbeits­unfall allerdings auch im Widerspruchs­verfahren ab: Die versicherte Tätigkeit sei mit dem Abmelden und Herunterfahren des Rechners beendet worden, so die Begründung. Es handle sich bei dem Sturz auf der Innentreppe auch nicht um einen versicherten Wegeunfall, denn der Arbeitsweg beginne und ende mit dem Durch­schreiten der Außen­haustür. Die Verunfallte hatte das Haus jedoch gar nicht verlassen.

SG folgt dem BSG: Hin- und Rückweg sind versichert

Das Sozial­gericht sah die Sache deshalb anders - und gab der Klägerin Recht: Diese sei auf dem Weg von ihrem Homeoffice-Arbeits­platz in den Wohnbereich versichert gewesen. Die Begründung: Der Unfall­versicherungs­schutz im Homeoffice sei gesetzlich geregelt worden. Danach bestehe im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit in gleichem Umfang Versicherungs­schutz wie bei Ausübung der Tätigkeit im Büro.

Das Bundes­sozial­gericht habe zudem bereits 2021 entschieden, dass der erstmalige morgendliche Weg aus den Privat­räumen in das häusliche Arbeits­zimmer zum (alleinigen) Zweck der Arbeits­aufnahme ein Betriebsweg sei (Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R). Daher müsse dies auch beim Hin­absteigen der Innentreppe auf dem Rückweg gelten, so das Gericht.

Keine Kommentare

Antwort hinterlassen







Aktuelle Einträge

  • Kammergericht: Teilnahme an Straßenblockade ist Nötigung - Urteil gegen Klimaaktivisten der Gruppe "Aufstand der letzten Generation"
    15. Feb. 2024
  • Gesundheitsamt darf Nachweis für Masernimpfung fordern und Zwangsgeld androhen
    28. Sep. 2023
  • Häusle bauen - Was, wenn der Bauträger pleite geht? Tipps und Vorsorge ...
    15. Sep. 2023
  • Tübinger Verpackungssteuer wird Fall fürs Bundesverfassungsgericht
    8. Sep. 2023
  • 📌Scheidungs-Urteil: Faires Teilen der Rente und des Zugewinns nicht bei sexuellem Missbrauch
    27. Aug. 2023
  • 👉 Lehrerin wegen Hetze aus dem Dienst entfernt
    31. Jul. 2023
  • 🔊 5/5 - Wie lange darf man als Gast in einer Mietwohnung bleiben? Der Besuch im Mietrecht – Was für Mieter und Vermieter wichtig zu wissen ist ...
    29. Jun. 2023
  • Start/Archiv
  • 🟡MEGA-NEWS-TICKER
  • Ravensburger Stimme
Erstellt mit Mozello - dem schnellsten Weg zu Ihrer Website.

Erstellen Sie Ihre Website oder Ihren Online-Shop mit Mozello.

Schnell, einfach, ohne Programmieraufwand.

Missbrauch melden Mehr erfahren