Auch im Homeoffice kann der Rückweg nach dem Ende einer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Schwerin (AZ: S 16 U 49/22) hervor. Er gilt dann als mitversicherter Betriebsweg.
Treppensturz nach Homeoffice-ArbeitstagIm konkreten Fall verletzte sich eine Arbeitnehmerin, die an zwei von fünf Arbeitstagen im Homeoffice arbeitete, auf dem Weg von ihrem Arbeitszimmer im Obergeschoss in den Wohnbereich im Untergeschoss. Auf der Treppe stürzte sie und zog sich eine Fußverletzung zu. Die Beschäftigte hatte sich zuvor digital ausgestempelt und ihren Rechner heruntergefahren sowie unter anderem den Büroschlüssel und ihre Notizen für den nächsten Arbeitstag in der Dienststelle mitgenommen.
Unfallversicherung: Versicherte Tätigkeit mit Abmelden und Herunterfahren des Rechners beendetDie Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall allerdings auch im Widerspruchsverfahren ab: Die versicherte Tätigkeit sei mit dem Abmelden und Herunterfahren des Rechners beendet worden, so die Begründung. Es handle sich bei dem Sturz auf der Innentreppe auch nicht um einen versicherten Wegeunfall, denn der Arbeitsweg beginne und ende mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Die Verunfallte hatte das Haus jedoch gar nicht verlassen.
SG folgt dem BSG: Hin- und Rückweg sind versichertDas Sozialgericht sah die Sache deshalb anders - und gab der Klägerin Recht: Diese sei auf dem Weg von ihrem Homeoffice-Arbeitsplatz in den Wohnbereich versichert gewesen. Die Begründung: Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice sei gesetzlich geregelt worden. Danach bestehe im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit in gleichem Umfang Versicherungsschutz wie bei Ausübung der Tätigkeit im Büro.
Das Bundessozialgericht habe zudem bereits 2021 entschieden, dass der erstmalige morgendliche Weg aus den Privaträumen in das häusliche Arbeitszimmer zum (alleinigen) Zweck der Arbeitsaufnahme ein Betriebsweg sei (Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R). Daher müsse dies auch beim Hinabsteigen der Innentreppe auf dem Rückweg gelten, so das Gericht.