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Wohnungsnot? Amt muss mehr als den üblichen Mietsatz zahlen. --- Miet­obergrenze setzt Verfügb­arkeit von Wohnungen voraus

12. Mai, 2023 um 8:07 Uhr, Keine Kommentare


(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023, Az. L 32 AS 1888/17)

Knapper Wohnraum in Ballungs­gebieten: Die Übernahme der Miete im Rahmen der Grund­sicherung darf höher sein, als Mietspiegel für einfache Wohnlagen vorsehen - so eine aktuelle Gerichts­entscheidung.


Besonders in Ballungs­gebieten sind günstige Wohnungen Mangelware. Für Sozialhilfe­empfänger ist es darum mitunter schwierig, Wohnraum zu finden, den sie mit der vom Amt vorgesehenen Summe bezahlen können. Ist die Marktlage angespannt, müssen die Behörden das deshalb bei der Berechnung der Grund­sicherung berücksichtigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landes­sozial­gerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 32 AS 1888/17).

Vergleich mit Sozialmieten erforderlich

Demnach sei es angemessen, dass sich die Behörde bei der Berechnung der Grund­sicherung an den Mietpreisen im sozialen Wohnungsbau orientiere. Der Grund: Es gebe zwar schon Objekte, die mit dem üblichen Mietsatz bezahlbar wären. Häufig seien diese aber gar nicht verfügbar.

Jobcenter wollte Miete nicht voll zahlen

Geklagt hatte eine Empfängerin von Bürgergeld, vormals „Hartz IV“, für die das Jobcenter laut Mietspiegel für einfache Wohnlagen rund 480 Euro monatlich veranschlagt hatte. Die allein­stehende Frau forderte jedoch die volle Kosten­übernahme für Miete und Heizung von rund 640 Euro. Sie führte an, die Suche nach einer günstigeren Wohnung im angespannten Berliner Wohnungs­markt sei aussichtslos gewesen.

LSG gibt Klägerin Recht

Die Klage war erfolgreich. Grund­sätzlich könnten Empfänger von Sozial­leistungen zwar auf solche Wohnungen verwiesen werden, die lediglich einfache Bedürfnisse für eine sichere Unterkunft befriedigen, so das Gericht. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, ob solche Wohnungen für Leistungs­berechtigte überhaupt zur Verfügung stehen.


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