Unzulässiger Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen einen (1) Monat alten Presseartikel
Wird nach Bekanntwerden eines Presseartikels mehr als ein Monat abgewartet, bis ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt wird, fehlt es regelmäßig an der Eilbedürftigkeit. Der Antrag ist dann abzuweisen. Dies hat das Landgericht Schweinfurt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 9. Juni 2022 wurde auf einer Internetseite ein
Das Landgericht Schweinfurt entschied gegen die Klägerin. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei zurückzuweisen, da der Verfügungsgrund fehle. Die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit gebiete es, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Presseberichterstattung mit der faktischen Einschränkung der Rechtschutzmöglichkeiten bzw. des Grundsatzes auf rechtliches Gehör auf die Fälle beschränkt bleibe, bei denen wegen der Dringlichkeit des Sachverhalts die Annahme eines Verfügungsgrundes unumgänglich sei. Dies sei jedenfalls für Fälle der Presseberichtserstattung bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat regelmäßig nicht mehr der Fall.
Einholung von Meinungen Dritter rechtfertigt kein Abwarten von mehr als einem MonatSoweit die Klägerin angab, ihr sei erst durch Rückmeldungen anderer Personen die Tragweite der angegriffenen Berichterstattung bewusst geworden, hielt das Landgericht dies für nicht nachvollziehbar. Denn in erster Linie obliege es der eigenen Einschätzung des Betroffenen, wie schwer er den Eingriff in seine Rechtspositionen empfindet.
Eingeschränkte finanzielle Mittel rechtfertigen ebenfalls kein AbwartenAuch den Vortrag der Klägerin, sie habe zunächst aus finanziellen Gründen von einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche abgesehen, hielt das Landgericht für unbeachtlich. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, sich darüber beraten zu lassen, welche Möglichkeiten für eine Partei mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bestehen, gerichtlich ihre Rechte durchzusetzen.