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Nachtschicht & Zeitumstellung "Winterzeit" - Was passiert mit der einen (1) Stunde plus?

25. Oktober, 2023 um 17:13 Uhr, Keine Kommentare

Individuellen Regelungen des eigenen Arbeits­verhältnisses maßgebend

Bildergebnis für Zeitunstellung herbst

Am 29. Oktober ist die Sommerzeit passé. Dann werden die Uhren um 3 Uhr eine Stunde zurück­gestellt. Was das für Menschen bedeuten kann, die in dieser Nacht nicht schlafen, sondern arbeiten müssen.


Wenn die Uhren am 29. Oktober eine Stunde zurück­gestellt werden, heißt das für viele Menschen: mehr Zeit fürs Sonntags­frühstück oder eine Stunde länger schlafen. Doch was, wenn man zum Zeitpunkt der Umstellung, also um 3 Uhr, arbeiten muss, weil man Nacht­schicht hat? Muss man dann eine Stunde länger arbeiten?

Mehrarbeit: Es kommt auf die Regelung an

Das kommt drauf an. Die jeweilige Arbeitszeit richtet sich schließlich nach den individuellen Regelungen des eigenen Arbeits­verhältnisses. Das heißt, die Arbeits­pflicht erhöht sich nicht automatisch, nur weil die Nacht länger dauert, schreibt der DGB Rechts­schutz auf seiner Webseite.

Gibt es keine entsprechenden Regelungen und sieht der Dienstplan das vor, muss man allerdings im Zweifel tatsächlich eine Stunde länger arbeiten. Denn der Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts zufolge hat der Arbeitgeber in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse daran, Lücken oder Über­schneidungen zwischen den Schichten zu vermeiden (Az.: 7 AZR 276/83).

Zeitumstellung: Keine Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz

Die tägliche Arbeitszeit kann in der Nacht­schicht dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden - voraus­gesetzt, dass innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. So sieht es Paragraf 6 des Arbeits­zeit­gesetzes vor. Abgewichen werden darf davon nur in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, wenn eine Änderung des Schicht­planes nicht möglich ist.

Vergütung für die Überstunde

Ob die Stunde Mehrarbeit rund um die Zeitum­stellung bezahlt werden muss, hängt dann von den Regelungen im eigenen Arbeits- oder Tarif­vertrag ab. Findet sich hier eine wirksame Regelung darüber, dass eine bestimmte Anzahl von Über­stunden mit der Brutto­monats­vergütung abgegolten ist, ist davon auch die zusätzliche Arbeits­stunde erfasst, heißt es auf dem Fachportal „Haufe.de“.

Wenn dagegen eine feste Wochen­arbeits­zeit festgelegt ist und eine Regelung zur Vergütung von Über­stunden getroffen wurde, dann muss bei einer Über­schreitung der Wochen­arbeits­zeit die zusätzliche Stunde auch als Überstunde vergütet werden. Oder aber sie wird mit einem entsprechenden Zuschlag in ein Arbeitszeit­konto eingestellt.

Enthält der Arbeits- oder Tarif­vertrag keinerlei Regelungen zu Über­stunden, muss die Überstunde in der Regel ebenfalls vergütet werden.

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