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Sprayer: Darf der Vermieter die Kosten für die Reinigung von Graffiti als Betriebs­kosten auf die Mieter umlegen?

27. September, 2023 um 5:24 Uhr, Keine Kommentare

https://www.refrago.de/darf-der-vermieter-die-beseitigung-von-graffiti-als-betriebskosten-abrechnen/

Es kommt immer wieder vor (auch in der ansonsten beschaulichen oberschwäbischen Stadt Ravensburg), dass Wohnhäuser mit Graffiti verschmutzt werden. Da diese in der Regel das Wohnhaus nicht verschönern, kann sich der Vermieter veranlasst fühlen, das Graffiti zu beseitigen. Dies kann durchaus – je nach Größe des Graffito – sehr aufwändig sein. Darf der Vermieter daher die Kosten für die Reinigung als Betriebs­kosten auf die Mieter umlegen?

Darf der Vermieter die Beseitigung von Graffiti als Betriebs­kosten abrechnen?

Die Frage, ob die Kosten für die Beseitigung von Graffiti als Betriebs­kosten auf die Mieter umgelegt werden können, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet.

So hat das Landgericht Kassel in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 eine Umlage­fähigkeit bejaht, soweit die Kosten für die Graffiti­beseitigung regelmäßig anfallen. In diesem Fall komme eine Umlage als Kosten für die Gebäuder­einigung gemäß § 2 Nr. 9 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV) in Betracht (Landgericht Kassel, Urteil vom 14.07.2016, Az. 1 S 352/15, ebenso: Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 27.07.2007, Az. 11 C 35/07). 

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wertete die Kosten der Graffiti­beseitigung in einem Fall aus dem Jahr 2017 als sonstige Betriebs­kosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV (Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 01.03.2017, Az. 6 C 54/16).

Eine andere Auffassung vertrat das Landgericht Berlin ebenfalls in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016. Die Kosten für die Entfernung von Graffiti können generell nicht als Betriebs­kosten auf die Mieter umgelegt werden, so das Gericht, da es sich dabei um nicht umlegbare Kosten für die Instand­haltung bzw. Instand­setzung handele. Es sei damit unerheblich, ob die Be­seitigungs­kosten regelmäßig anfallen (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.02.2016, Az. 63 S 189/15, ebenso: Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.05.2000, Az. 222 C 120/99).

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