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Kosten für „Essen auf Rädern“ sind steuerlich nicht absetzbar ... aber ...

15. September, 2023 um 18:02 Uhr, Keine Kommentare
Blogger: Unter gewissen Umständen zahlt das ortsansässige Sozialamt oder das Kreissozialamt beim Landratsamt für "Essen auf Rädern" einen Zuschuss. Mehr dazu lesen Sie bitte hier ...


https://www.recht-aktuell.de/NL21/Kosten_fuer_Essen_auf_Raedern_steuerlich_nicht_absetzbar

„Essen auf Rädern“ keine außergewöhnliche Belastungen (Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.4.2023, Az. 1 K 759/21 E)

Sie können oder wollen nicht mehr selbst kochen? Für solche Fälle gibt es „Essen auf Rädern“, ein Service, den besonders alte und kranke Menschen nutzen. Ein Steuer­vorteil ergibt sich daraus nicht.

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Wenn die Selbst­versorgung nicht mehr möglich ist, nutzen einige Senioren den Service „Essen auf Rädern“. Die Kosten dafür von der Steuer abzusetzen, ist jedoch nicht möglich. Das Finanz­gericht Münster lehnte dies in einen Fall (Az.: 1 K 759/21 E) ab, bei dem ein Rentner­ehepaar erwirken wollte, die Kosten für ihre Essens­lieferungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.

Das Paar hatte argumentiert, dass es sich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen könne und auf die Lieferung von warmen Mahlzeiten angewiesen sei.

Keine außergewöhnliche Belastung

Die Richter sahen in diesem Umstand jedoch nichts Außergewöhnliches. Da viele Menschen - nicht nur Senioren - vergleichbare Ausgaben für Mahlzeiten hätten, seien Verpflegungs­kosten im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu betrachten, hieß es als Begründung.

So müssen beispiels­weise auch Berufstätige für Mittagessen außerhalb ihres Zuhauses bezahlen oder Eltern für die Verpflegung ihrer Kinder in Kinder­gärten oder Schulmensen aufkommen. Diese Kosten seien Teil der üblichen Lebens­führung und daher nicht steuerlich absetzbar.

Keine haushaltsnahe Dienstleistung

In einem früheren Fall (Az.: 14 K 1226/10 E) hatte das Finanz­gericht bereits den steuerlichen Abzug von „Essen auf Rädern“ als haushaltsnahe Dienst­leistung abgelehnt. Die Begründung: Die Mahlzeiten werden außerhalb des Haushalts zubereitet.

Während die reine Anlieferung des Essens daher nicht unter die haushaltsnahen Dienst­leistungen falle, könnten etwa von einer Haushalts­hilfe in der Küche des Steuer­pflichtigen gekochte Mahlzeiten steuerlich berücksichtigt werden.

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