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Unzulässige Kundenwerbung bei Kontaktversuch eines Mobilfunkbetreibers entgegen des ausdrücklichen Kundenwunsches ...

20. Januar, 2024 um 18:35 Uhr, Keine Kommentare
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.12.2023- 6 U 25/23 -
Unzulässige Kontaktaufnahme nach Kündigung

Kontaktversuch des Mobilfunkbetreibers gegen ausdrücklichen Kundenwunsch stellt unzulässige Kundenwerbung dar

Mobilfunkanbieter hat an Verbraucher:innen nach Kündigung des geschlossenen Mobilfunkvertrages ein Anschreiben versendet, um angeblich noch offene Fragen zu klären. Ein solches Schreiben ist unzulässig, wenn mit dem Schreiben der Angeschriebene zur Kontaktaufnahme bewegt werden soll, obwohl es keine klärungsbedürftigen offenen Fragen gab. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig entschieden.

Die freenet DLS GmbH hat einen Verbraucher angeschrieben, der seinen Mobilfunkvertrag gekündigt hatte. Der Verbraucher hatte mit dem Kündigungsschreiben zugleich dazu aufgefordert, eine weitere Kontaktaufnahme, die in Verbindung mit einer Kundenrückgewinnung steht, zu unterlassen. 

Gleichwohl aber hatte die Anbieterin den Verbraucher dennoch angeschrieben mit dem Betreff: „Ihre Kündigung“ und dazu aufgefordert, wegen „noch ausstehender Fragen“ unter Angabe einer Bearbeitungsnummer telefonisch Kontakt aufzunehmen. 

Sofern nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung Fragen zu klären sind, stellt ein solches Schreiben unerwünschte Werbung dar und ist damit als unzumutbare Belästigung unzulässig, da es dazu dient, dem Verbraucher ein Werbegespräch aufzudrängen, die dieser ausdrücklich nicht wünschte.

Klärungsbedarf als Vorwand zur Rückgewinnung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichtes Kiel, zurückgewiesen. Den Tenor des angefochtenen Urteils hat das OLG neu gefasst. Das OLG hat in seinen Gründen dargestellt, dass ein Schreiben eine unzumutbare Belästigung darstellen kann, wenn das Schreiben dazu dient, dem Kunden eine Werbung aufzudrängen, die ausdrücklich nicht gewünscht war. 

In dem Kündigungsschreiben des Kunden selbst waren alle Angaben enthalten, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich waren. Eines Telefonates bedurfte es damit zur Abwicklung der Kündigung nicht mehr. Damit diente das Schreiben mit der Aufforderung bei der Anbieterin anzurufen, der Rückgewinnung bzw. der Werbung.

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