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Leerstand und Zweckentfremdung von Wohnungen im Focus der Justiz !!

11. Januar, 2024 um 9:14 Uhr, Keine Kommentare

1) Leerstand von Wohnungen

Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung und entscheiden sich, diese eine Zeit lang nicht zu nutzen. Sie könnten meinen, dass es Ihre persönliche Angelegenheit ist, ob Sie Ihre Wohnung vermieten, sie für eigene Zwecke nutzen oder sie einfach leer stehen lassen. Aber wie so oft, wenn es um Immobilien geht, spielen rechtliche Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Die Zweckentfremdung von Wohnraum, d.h. seine Nutzung für andere Zwecke als das Wohnen *) oder sein Leerstand ohne die erforderliche Genehmigung, ist in Deutschland rechtlich geregelt und kann schwerwiegende Konsequenzen haben.

Eine interessante Wendung in diesem Bereich zeigt ein kürzlich vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedener Fall (Az: 5 S 26.22) **), in dem die Antragstellerin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin Einspruch einlegte.

**) Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die sofort vollziehbare zweckentfremdungsrechtliche Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung vom 3. Februar 2022 anzuordnen, abgelehnt.

Ursprung und Ziel des Einspruchs

Die Antragstellerin war unzufrieden mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die sofort vollziehbare zweckentfremdungsrechtliche Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung zu verweigern. Einfach gesagt, die Antragstellerin wurde angewiesen, ihre Wohnung, die sie offenbar ohne die erforderliche Genehmigung leer stehen ließ, wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen.

Verwaltungsgerechtigkeit im Fokus

Das Verwaltungsgericht wägte die widerstreitenden Interessen ab und entschied zu Lasten der Antragstellerin. Es erachtete die zweckentfremdungsrechtliche Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung als rechtmäßig, da diese auf dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) basiert.

Nach dem ZwVbG sollte das zuständige Bezirksamt anordnen, dass Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben,
... hier spannend weiterlesen ...



2) Zweckentfremdung von Wohnungen durch "Schlafplatz ohne Möbel"

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.10.2023- VG 6 L 166/23 -
Unterbringung von vier Personen in lediglich mit Schlafgelegenheiten ausgestattete Zweizimmerwohnung stellt keine Wohnnutzung dar

Leben aus dem Koffer ist keine Wohnnutzung

Werden vier Personen in einer Zweizimmerwohnung untergebracht, in der neben Schlafgelegenheiten keine sonstigen Möbel vorhanden sind und somit die Bewohner aus dem Koffer leben, liegt keine Wohnnutzung, sondern eine Zweckentfremdung vor. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer 60 qm großen Zweizimmerwohnung in Berlin brachte in dieser seit Februar 2023 vier Männer unter. Neben Schlafgelegenheiten und einer Küche befanden sich keine Möbel in der Wohnung. Zwei Männer schliefen in einem 9 qm großen Zimmer. Die anderen beiden Männer schliefen in dem Zimmer, in dem sich auch die Küche befand. Die zuständige Behörde sah darin eine Zweckentfremdung und erließ eine Wohnzuführungsaufforderung. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Wohnungseigentümerin.

Rechtmäßigkeit der Wohnzuführungsaufforderung

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Die Wohnzuführungsaufforderung sei rechtmäßig. Denn die Räumlichkeiten werden nicht zu Wohnzwecken genutzt. Zum Begriff des Wohnens gehöre, dass die Nutzer ein Raum während des gesamten Tages zur privaten Verfügung steht und dieser Raum die Möglichkeit bietet, darin Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, denen die Wohnung dient. Daran fehle es hier.

Kein Vorliegen einer Wohnnutzung

Zwar biete der größere Raum eine Kochgelegenheit, so das Verwaltungsgericht. Dadurch scheide dieser Raum aber als Rückzugsort ins Private aus. Auch der andere Raum scheide aufgrund seiner geringen Größe als Rückzugsort aus. Hinzu komme, dass die Wohnung mit Ausnahme einer Couch keinerlei Möbel enthält, die Bewohner somit aus dem Koffer leben.


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