Leerstand und Zweckentfremdung von Wohnungen im Focus der Justiz !!
1) Leerstand von Wohnungen
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung und entscheiden sich, diese eine Zeit lang nicht zu nutzen. Sie könnten meinen, dass es Ihre persönliche Angelegenheit ist, ob Sie Ihre Wohnung vermieten, sie für eigene Zwecke nutzen oder sie einfach leer stehen lassen. Aber wie so oft, wenn es um Immobilien geht, spielen rechtliche Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Die Zweckentfremdung von Wohnraum, d.h. seine Nutzung für andere Zwecke als das Wohnen *) oder sein Leerstand ohne die erforderliche Genehmigung, ist in Deutschland rechtlich geregelt und kann schwerwiegende Konsequenzen haben.
Eine interessante Wendung in diesem Bereich zeigt ein kürzlich vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedener Fall (Az: 5 S 26.22) **), in dem die Antragstellerin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin Einspruch einlegte.
Die Antragstellerin war unzufrieden mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die sofort vollziehbare zweckentfremdungsrechtliche Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung zu verweigern. Einfach gesagt, die Antragstellerin wurde angewiesen, ihre Wohnung, die sie offenbar ohne die erforderliche Genehmigung leer stehen ließ, wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen.
Verwaltungsgerechtigkeit im FokusDas Verwaltungsgericht wägte die widerstreitenden Interessen ab und entschied zu Lasten der Antragstellerin. Es erachtete die zweckentfremdungsrechtliche Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung als rechtmäßig, da diese auf dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) basiert.
Nach dem ZwVbG sollte das zuständige Bezirksamt anordnen, dass Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben,
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2) Zweckentfremdung von Wohnungen durch "Schlafplatz ohne Möbel"
Leben aus dem Koffer ist keine Wohnnutzung
Werden vier Personen in einer Zweizimmerwohnung untergebracht, in der neben Schlafgelegenheiten keine sonstigen Möbel vorhanden sind und somit die Bewohner aus dem Koffer leben, liegt keine Wohnnutzung, sondern eine Zweckentfremdung vor. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer 60 qm großen Zweizimmerwohnung in Berlin brachte in dieser seit Februar 2023 vier Männer unter. Neben Schlafgelegenheiten und einer Küche befanden sich keine
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Die Wohnzuführungsaufforderung sei rechtmäßig. Denn die Räumlichkeiten werden nicht zu
Zwar biete der größere Raum eine Kochgelegenheit, so das Verwaltungsgericht. Dadurch scheide dieser Raum aber als Rückzugsort ins Private aus. Auch der andere Raum scheide aufgrund seiner geringen Größe als Rückzugsort aus. Hinzu komme, dass die Wohnung mit Ausnahme einer Couch keinerlei