Jährlich erleiden 200.000 Fledermäuse den "Windmühlentod" - OVG verfügt Betriebseinschränkungen für Windkraftanlagen ...
Blogger: Noch gibt es sie nicht, die Fledermaus tötenden und sowieso obsoleten Windkraftanlagen - im schönen "Altdorfer Wald". Dass es Fledermäuse im von Klimaaktivist/innen besetzten Wald nordöstlich von Ravensburg gibt, ist klar. Experten versuchen derzeit herauszubekommen, wie viele es sind und wo genau sie ihre Reviere haben.
https://www.focus.de/wissen/klima/erneuerbare-energien/zum-schutz-von-fledermaeusen-betrieb-von-windkraftanlagen-darf-nachtraeglich-eingeschraenkt-werden_id_259517684.html
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, Betriebsbeschränkungen für Windkraftanlagen vorzunehmen, um Fledermäuse zu schützen. Der Rückgang der Fledermauspopulation in Deutschland, vor allem durch Windräder bedingt, erfordert dringende Artenschutzmaßnahmen. Das Urteil stützt sich auf das Bundesnaturschutzgesetz und verpflichtet zu strengeren Schutzvorkehrungen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Betreiber von Windrädern nachträglich eine Betriebsbeschränkung in Kauf nehmen muss, um Fledermäuse zu schützen. Die Fledermauspopulation ist in Deutschland stark zurückgegangen. Einer der Gründe: Windräder. Das Problem: Fledermäuse haben nur eine sehr geringe Fortpflanzungsrate, deshalb wirken sich Verluste unmittelbar auf die Heimatpopulationen aus. Diese erholen sich – wenn überhaupt – nur sehr langsam, schreibt der NABU. Viele Fledermäuse werden von den Rotorblättern von Windkraftanlagen erschlagen, ein anderer Teil fällt einem Barotrauma zum Opfer: Bedingt durch Verwirbelungen und den Druckabfall hinter den Rotorblättern platzen die Lungen und inneren Organe der Fledermäuse. Hochrechnungen gehen davon aus, dass bis zu 200.000 Tiere jährlich an deutschen Windenergieanlagen verunglücken, schreibt der NABU. Deshalb hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden, dass der Betrieb von Windenergieanlagen nachträglich für einen besseren Artenschutz eingeschränkt werden kann.
An der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu rüttelnEine Klage eines Windkraftanlagen-Betreibers vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig blieb ohne Erfolg. Grundlage für die Entscheidung ist das Bundesnaturschutzgesetz, laut dem es unter anderem verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Es handele sich dabei um eine „unmittelbare und dauerhafte Verhaltenspflicht“, die auch beachtet werden müsse, wenn Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden.