WENN MAN DAS ZEBRA VOR LAUTER STREIFEN NICHT SIEHT ...
b) Fußgängerüberwege sind tatsächlich nur innerorts auf beleuchten Straßen zulässig - nicht der Zebrastreifen selbst muss beleuchtet sein. Wenn es von Seiten der Ortpolizeibehörde heißt, die entsprechende Stelle sei "zu dunkel", dann ist das kein durch Licht-Messungen spezifiziertes Ergebnis anhand von Referenzwerten, sondern eher eine persönliche Einschätzung. Sollte es aber faktisch zu dunkel für einen Zebrastreifen sein, dann muss im Sinne der Bürgersicherheit hier eine LED-Beleuchtung her.
d) Es sei noch zu bedenken, dass es einen Unterschied zwischen "Fußgängerüberweg" und "Zebrastreifen" gibt. Im heutigen Presseartikel werden Zebrastreifen (11x) und (Fußgänger)überweg (2) synonym verwendet. Denn ein Vorrang des Fußgängers vor dem Autoverkehr besteht nur, wenn der Überweg entsprechend markiert = Zebrastreifen, ist. BGH, Beschluss vom 21.01.2015, Az 4 StR 164/15.