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AfD-kritisches Theaterstück an Schule stellt keine unzulässige politische Einflussnahme durch Lehrkräfte dar

11. September, 2023 um 17:59 Uhr, Keine Kommentare

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 06.09.2023- 6 A 2084/20 -

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass das Theaterstück "Danke dafür, AfD" *) an einer Schule in Osnabrück im Mai 2019 aufgeführt werden durfte.

Die AfD Niedersachsen wendet sich gegen die Aufführung des Theaterstücks "Danke dafür, AfD" an einer Schule in Osnabrück im Mai 2019. In dem von Schülerinnen und Schülern selbstverfassten Theaterstück setzten sich diese kritisch mit Äußerungen der Partei auseinander. Die AfD rügt, in der Theateraufführung sei eine Neutralitätsverletzung des Staates durch unzulässige Parteinahme zu sehen. Es werde eine kausale Verbindung zwischen dem Holocaust und der AfD unterstellt und suggeriert, dass die AfD einen neuen Holocaust beabsichtige bzw. menschenverachtende Maßnahmen billige. 

Es werde der Anschein erweckt, dass die Partei den Nationalsozialismus befürworte und zu Gewalt und Schusswaffengebrauch insbesondere gegenüber Ausländern an Landesgrenzen aufrufe und keine demokratischen Ziele verfolge. Schulen seien kein Raum für die Darstellung politischen Aktivismus', weshalb das Theaterstück nicht hätte aufgeführt werden dürfen.

Richter: Theaterstück ist keine politische Meinungsäußerung der Lehrkräfte der Schule

Dieser Argumentation ist die 6. Kammer nicht gefolgt. Bei dem Theaterstück handelt es sich schon nicht um eine politische Meinungsäußerung der Lehrkräfte der Schule. Das Theaterstück wurde von den Schülerinnen und Schülern eigenständig erarbeitet; eine inhaltliche Einflussnahme durch Lehrerinnen und Lehrer liegt nicht vor. Die Lehrkräfte waren auch nicht verpflichtet, die Entstehung und Aufführung des Stücks zu verhindern. 

Das Theaterstück ist von der Kunstfreiheit der Schülerinnen und Schüler (Art. 5 Abs. 3 GG) gedeckt. Auch politisches und agitatives Theater wird von der Kunstfreiheit umfasst. Der Kunstfreiheit kann die AfD nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht entgegensetzen. Diese liegt nicht vor. Soweit die AfD rügt, das Stück stelle eine Verbindung zwischen ihr und dem Holocaust dar und unterstelle ihr gewaltverherrlichendes und gegenüber Ausländern feindseliges Verhalten, handelt es sich um eine mögliche Interpretation des Theaterstücks, nicht jedoch um die einzige. Aus denselben Gründen ist auch das Recht auf politische Chancengleichheit aus Art. 21 GG nicht verletzt. 

Soweit die AfD ein fachaufsichtsrechtliches Einschreiten durch das Kultusministerium gegenüber der Schule wünscht, ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden. Bei der Fachaufsicht handelt es sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme, auf die die AfD keinen Anspruch hat.

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*) taz berichtet über dieses Theaterstück hier

Das Stück kam 2019 zur Aufführung, schulintern. Drei Termine gab es, zu denen rund 70 Leute kamen. Ein vierter Termin wurde abgesagt. Das von den Schülern selbst verfasste Stück basiert auf Tweets von AfD-Funktionären, aus denen die Teilnehmer des Kurses „Darstellendes Spiel“ im 11. Jahrgang kleine Szenen entwickelten – mit den Mitteln des dokumentarischen Theaters wurden interaktiv verschiedene Orte des Schulgebäudes bespielt, durch das sich die Zuschauer bewegen mussten.

Die AfD sieht sich von verschiedenen Szenen verunglimpft. Das Theaterstück unterstelle ihr unter anderem, für ein „arisches“ Familien- und völkisches Weltbild einzutreten, pauschale Ausländerfeindlichkeit zu propagieren, für einen Schießbefehl gegen Geflüchtete einzutreten, Gewalt zu befürworten, Antisemitismus zu relativieren und eine „Machtergreifung“ anzustreben.

Das entspreche so nicht den Positionen der Partei, erläuterte ihr Anwalt vor Gericht. Andauernd würden außerdem Bezüge zum NS-System hergestellt und derbe persönliche Beleidigungen ausgesprochen.

Über das eine oder andere Detail gibt es dabei Streit: Die AfD bezieht sich auf eine im Lokalteil der Neuen Osnabrücker Zeitung erschienene Besprechung des Stücks, in der davon die Rede ist, die Zuschauer seien in einen dunklen Keller geführt worden, wo man anscheinend nur noch auf das Zischen der Gaseinleitung über die Duschköpfe habe warten sollen.

Die Lehrer bestreiten, dass diese Gaskammer-Assoziation beabsichtigt war, sie ist möglicherweise eher im Kopf des Rezensenten entstanden. An einer anderen Stelle steht im Skript die Zeile „Fick’ dich, Gauland“, die soll aber noch in den Proben gestrichen und in der Aufführung daher nicht gesprochen worden sein.

Unbestreitbar geht das Stück mit der AfD hart und polemisch ins Gericht. Die Frage ist aber: Dürfen Schüler das? Die AfD macht geltend, hier habe die Schule ihre Neutralitätspflicht verletzt, die Lehrer hätten mäßigend einwirken müssen. „Wenn die Schüler beschlossen hätten, einen Porno aufzuführen, hätte man das doch auch nicht zugelassen“, argumentiert der AfD-Anwalt. Dem gegenüber steht die Kunstfreiheit der Schüler und Schülerinnen und das erklärte pädagogische und didaktische Ziel, sie sich selbst eine Meinung bilden und diese mit künstlerischen Mitteln ausdrücken zu lassen.

Eine Indoktrination seitens der Lehrer vermochte das Gericht jedenfalls nicht zu erkennen – die Schüler hatten nämlich zuvor alle Stückvorschläge der Lehrkräfte abgelehnt. Und auch die detaillierte Darstellung der Entstehung des Stückes legte nahe, das es eben tatsächlich auf dem Mist der Schülerinnen und Schüler gewachsen war. Die Förderung dieser Art von Eigenini­tiative findet sich auch ausdrücklich im Kerncurriculum Darstellendes Spiel wieder, das das Gericht ebenfalls heranzog.

Das war in den Kreisen der AfD-Anhänger, die nach dem Bekanntwerden des Stückes die Schule mit einem ausgiebigen Shitstorm überzogen hatten, natürlich noch ganz anders gesehen worden.

Wenn sich der stellvertretende AfD-Landesvorsitzende nun also in einer Verfahrenspause hinstellt und sagt: „Unabhängig vom Ergebnis haben wir hiermit ein Zeichen gesetzt und gezeigt, dass uns politische Neutralität an Schulen wichtig ist. Immerhin hat es seither auch keine solche Theaterstücke mehr gegeben“ – dann muss man überlegen, ob das nicht vielleicht eher mit dem Einsatz der Troll-Armeen zusammenhängt. Die Schule wurde mit Drohungen und Beleidigungen überschüttet, auch vor der Veröffentlichung von Foto, Namen und Anschrift des Schulleiters schreckte man nicht zurück.

Das Gericht wies die Klage der AfD jedenfalls ab. Eine politische Einflussnahme durch die Lehrkräfte sei nicht erkennbar und eine Einschränkung der Kunstfreiheit käme allenfalls dann infrage, wenn die AfD schwerwiegende Verletzungen der Persönlichkeitsrechte geltend gemacht hätte – damit hatte sie ja aber gar nicht argumentiert.

Schade, dass die betreffenden Schülerinnen und Schüler die Schule längst verlassen haben, sonst hätten sie jetzt im Chor „Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“ von Danger Dan anstimmen können.


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